Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 9 Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

a)
Ersatzvornahme (§ 10),
b)
Zwangsgeld (§ 11),
c)
unmittelbarer Zwang (§ 12).

(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges


(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein soforti
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 11 Zwangsgeld


(1) Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Bei vertretbaren Handlungen kann es verhängt

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 12 Unmittelbarer Zwang


Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 10 Ersatzvornahme


Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2019 - V ZB 60/17

bei uns veröffentlicht am 21.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 60/17 vom 21. August 2019 in der Rücküberstellungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 59 Abs. 1; AsylG § 34a Abs. 1 Satz 2 Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 2

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - 13 AS 18.2198

bei uns veröffentlicht am 10.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von EUR 15,- erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Der S

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Juli 2016 - RO 2 V 15.1793

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor I. Der Vollstreckungsschuldnerin wird für die Erfüllung ihrer gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger bestehenden Verpflichtung aus Ziffer II des vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 18. Januar 2011 im Verfahren 8 B 09.78

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2014 - 22 BV 13.260

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Okt. 2014 - Au 4 K 13.1030

bei uns veröffentlicht am 17.10.2014

Tenor I. 1. Der Bescheid vom 10. Dezember 2012 (Au 4 K 13.42) wird in Ziffer 5 aufgehoben, soweit darin ein Zwangsgeld für die Nichtbefolgung der Anordnungen in Ziffer 1 des Bescheids vom 10. Dezember 2012 angedroht wurde. 2. Der Besch

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Okt. 2014 - Au 4 K 13.42

bei uns veröffentlicht am 17.10.2014

Tenor I. 1. Der Bescheid vom 10. Dezember 2012 (Au 4 K 13.42) wird in Ziffer 5 aufgehoben, soweit darin ein Zwangsgeld für die Nichtbefolgung der Anordnungen in Ziffer 1 des Bescheids vom 10. Dezember 2012 angedroht wurde. 2. Der Besch

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 20. Nov. 2018 - 1 L 253/18

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 Euro     festgesetzt. 1Gründe 2Der (nunmehr) gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. Nov. 2018 - W 3 S 18.32283

bei uns veröffentlicht am 16.11.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren W 3 K 18.32282 gegen Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für ... vom 31. Oktober 2018 wird angeordnet. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren W

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Feb. 2018 - 1 S 1468/17

bei uns veröffentlicht am 13.02.2018

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. September 2014 - 1 K 1879/13 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten am 13. April 2013 in Freiburg d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Sept. 2015 - 6 C 28/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt ungefähr 5 500 Bahnhöfe und Haltepunkte. Im Jahr 2010 stellte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass nicht an allen Stationen Zugzielanzei

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. März 2014 - 7 A 10993/13

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

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Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.
(1) Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Bei vertretbaren Handlungen kann es verhängt werden, wenn...
Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.