Rechtsgebiet
Regulierung
80 von 1.410 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Die Schadensregulierung ist der juristische Kernprozess des Versicherungsvertragsrechts. Tritt der Versicherungsfall ein, wandelt sich das abstrakte Versprechen aus der Police in eine konkrete Leistungspflicht um. Für den Versicherungsnehmer beginnt ein formeller Hürdenlauf.
Die wichtigste Verpflichtung ist die unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalles gemäß § 104 VVG. Zudem gilt eine strenge Auskunfts- und Belegpflicht (§ 119 VVG): Der Versicherungsnehmer muss alle Unterlagen (Rechnungen, Polizeiberichte) vorlegen. Verletzt er diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig (z. B. durch falsche Angaben auf der Stehlgutliste), kann der Versicherer nach § 28 VVG seine Leistung drastisch kürzen oder vollständig verweigern.
Demgegenüber zwingt das Gesetz den Versicherer zur Zügigkeit. Nach § 14 Abs. 1 VVG ist die Geldleistung sofort fällig, sobald die Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Zögert der Versicherer die Regulierung künstlich hinaus (Regulierungsstau), kann der Versicherungsnehmer nach einem Monat zumindest eine angemessene Abschlagszahlung verlangen (§ 14 Abs. 2 VVG).
Verzögert der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung entgegen Treu und Glauben, ist dem Geschädigten als Genugtuung ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen. Weiterlesen ›
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 16.08.2017 (Az. B 12 KR 14/16 R) entschieden, dass Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden … Weiterlesen ›
Der BGH hat mit dem Urteil vom 16.06.2010 (Az: IV ZR 226/07) folgendes entschieden: Eine Klausel in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, nach der von einem Rückkauf oder einer … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Versicherungsrecht“.
Schlüsselnormen
- § 115 VVGDirektanspruch
- § 86 VVGÜbergang von Ersatzansprüchen
- § 8 VVGWiderrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung
- § 1 VVGVertragstypische Pflichten
- § 67 VVGAbweichende Vereinbarungen
- § 6 VVGBeratung des Versicherungsnehmers
- § 12 VVGVersicherungsperiode
- § 193 VVGVersicherte Person; Versicherungspflicht
- § 203 VVGPrämien- und Bedingungsanpassung
- § 61 VVGBeratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
- § 169 VVGRückkaufswert
- § 176 VVGAnzuwendende Vorschriften
- § 5 VVGAbweichender Versicherungsschein
- § 81 VVGHerbeiführung des Versicherungsfalles
- § 192 VVGVertragstypische Leistungen des Versicherers
- § 59 VVGBegriffsbestimmungen
- § 153 VVGÜberschussbeteiligung
- § 174 VVGLeistungsfreiheit
- § 159 VVGBezugsberechtigung
- § 16 VVGInsolvenz des Versicherers
- § 22 VVGArglistige Täuschung
- § 157 VVGUnrichtige Altersangabe
- § 204 VVGTarifwechsel
- § 128 VVGGutachterverfahren
- § 215 VVGGerichtsstand
- § 152 VVGWiderruf des Versicherungsnehmers
- § 178 VVGLeistung des Versicherers
- § 194 VVGAnzuwendende Vorschriften
- § 205 VVGKündigung des Versicherungsnehmers
- § 21 VVGAusübung der Rechte des Versicherers
- § 11 VVGVerlängerung, Kündigung
- § 3 VVGVersicherungsschein
- § 9 VVGRechtsfolgen des Widerrufs
- § 43 VVGBegriffsbestimmung
- § 150 VVGVersicherte Person
- § 165 VVGPrämienfreie Versicherung
- § 82 VVGAbwendung und Minderung des Schadens
- § 100 VVGLeistung des Versicherers
- § 172 VVGLeistung des Versicherers
- § 168 VVGKündigung des Versicherungsnehmers
- § 38 VVGZahlungsverzug bei Folgeprämie
- § 44 VVGRechte des Versicherten
- § 63 VVGSchadensersatzpflicht
- § 110 VVGInsolvenz des Versicherungsnehmers
- § 116 VVGGesamtschuldner
- § 166 VVGKündigung des Versicherers
- § 23 VVGGefahrerhöhung
- § 149 VVGEigentümergrundpfandrechte
- § 171 VVGAbweichende Vereinbarungen
- § 208 VVGAbweichende Vereinbarungen
- § 62 VVGZeitpunkt und Form der Information
- § 78 VVGHaftung bei Mehrfachversicherung
- § 17 VVGAbtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen
- § 103 VVGHerbeiführung des Versicherungsfalles
- § 125 VVGLeistung des Versicherers
- § 39 VVGVorzeitige Vertragsbeendigung
- § 20 VVGVertreter des Versicherungsnehmers
- § 117 VVGLeistungspflicht gegenüber Dritten
- § 206 VVGKündigung des Versicherers
- § 2 VVGRückwärtsversicherung
- § 48 VVGVersicherung für Rechnung „wen es angeht“
- § 75 VVGUnterversicherung
- § 156 VVGKenntnis und Verhalten der versicherten Person
- § 173 VVGAnerkenntnis
- § 35 VVGAufrechnung durch den Versicherer
- § 45 VVGRechte des Versicherungsnehmers
- § 74 VVGÜberversicherung
- § 154 VVGModellrechnung
- § 33 VVGFälligkeit
- § 60 VVGBeratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers
- § 31 VVGAuskunftspflicht des Versicherungsnehmers
- § 32 VVGAbweichende Vereinbarungen
- § 164 VVGBedingungsanpassung
- § 186 VVGHinweispflicht des Versicherers
- § 26 VVGLeistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
- § 47 VVGKenntnis und Verhalten des Versicherten
- § 4 VVGVersicherungsschein auf den Inhaber
- § 95 VVGVeräußerung der versicherten Sache
- § 167 VVGUmwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes
- § 179 VVGVersicherte Person
Aktuelle Urteile
neueste zuerst- BGHBGH, 01.07.2026 – IV ZB 2/26IV ZB 2/26 · 01.07.2026 · Beschluss
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- BGHAnforderung an Transparenzgebot bei Klausel zu Rückkaufswert in Widerrufsbelehrung betreffend Lebens- und RentenversicherungsverträgeIV ZR 68/25 · 13.05.2026 · Urteil
- BGHRuhen des Scheidungsverfahrens und Ausschluss des EhegattenerbrechtsIV ZB 7/25 · 13.05.2026 · Beschluss
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Regulierung
Alle Fragen im FAQ ›Welche Folgen hat die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer?
Der Versicherungsnehmer hat nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten; bei weder vorsätzlicher noch grob fahrlässiger Verletzung ist das Rücktrittsrecht nach § 19 Abs. 3 S. 1 VVG ausgeschlossen.
Wann wird die Geldleistung des Versicherers fällig und wann kann man Abschlagszahlungen verlangen?
Geldleistungen des Versicherers sind nach § 14 Abs. 1 VVG fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls beendet, kann der Versicherungsnehmer gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 VVG Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.
Welche Auswirkungen hat die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit auf den Versicherungsschutz?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Innerhalb welcher Frist kann ein Versicherungsvertrag widerrufen werden?
Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung nach § 8 Abs. 1 S. 1 VVG innerhalb von 14 Tagen widerrufen; der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten. Bei Lebensversicherungen beträgt die Widerrufsfrist gemäß § 152 Abs. 1 VVG abweichend von § 8 Abs. 1 S. 1 VVG 30 Tage.
Wann muss der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls anzeigen?
Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer nach § 30 Abs. 1 S. 1 VVG unverzüglich anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, trifft gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 VVG auch diesen die Anzeigepflicht.