Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung - UStZustV | § 1

Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung - UStZustV | § 1
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer Inhaltsverzeichnis

(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:

1.
das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer,
2.
das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien ansässige Unternehmer,
3.
das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark ansässige Unternehmer,
4.
das Finanzamt Rostock für in der Republik Estland ansässige Unternehmer,
5.
das Finanzamt Bremen für in der Republik Finnland ansässige Unternehmer,
6.
das Finanzamt Offenburg für in der Französischen Republik und im Fürstentum Monaco ansässige Unternehmer,
7.
das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf der Insel Man ansässige Unternehmer,
8.
das Finanzamt Berlin Neukölln für in der Griechischen Republik ansässige Unternehmer,
9.
das Finanzamt Hamburg-Nord für in der Republik Irland ansässige Unternehmer,
10.
das Finanzamt München für in der Italienischen Republik ansässige Unternehmer,
11.
das Finanzamt Kassel für in der Republik Kroatien ansässige Unternehmer,
12.
das Finanzamt Bremen für in der Republik Lettland ansässige Unternehmer,
13.
das Finanzamt Konstanz für im Fürstentum Liechtenstein ansässige Unternehmer,
14.
das Finanzamt Mühlhausen für in der Republik Litauen ansässige Unternehmer,
15.
das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,
16.
das Finanzamt Berlin Neukölln für in der Republik Nordmazedonien ansässige Unternehmer,
17.
das Finanzamt Kleve für im Königreich der Niederlande ansässige Unternehmer,
18.
das Finanzamt Bremen für im Königreich Norwegen ansässige Unternehmer,
19.
das Finanzamt München für in der Republik Österreich ansässige Unternehmer,
20.
für in der Republik Polen ansässige Unternehmer
a)
das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Buchstaben A bis G beginnt;
b)
das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H bisŁbeginnt;
c)
das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt;
d)
das Finanzamt Nördlingen, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben S bisŻbeginnt;
e)
ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis d das Finanzamt Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e, § 18j oder § 18k des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,
21.
das Finanzamt Kassel für in der Portugiesischen Republik ansässige Unternehmer,
22.
das Finanzamt Chemnitz-Süd für in Rumänien ansässige Unternehmer,
23.
das Finanzamt Magdeburg für in der Russischen Föderation ansässige Unternehmer,
24.
das Finanzamt Hamburg-Nord für im Königreich Schweden ansässige Unternehmer,
25.
das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer,
26.
das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Slowakischen Republik ansässige Unternehmer,
27.
das Finanzamt Kassel für im Königreich Spanien ansässige Unternehmer,
28.
das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Slowenien ansässige Unternehmer,
29.
das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Tschechischen Republik ansässige Unternehmer,
30.
das Finanzamt Dortmund-Unna für in der Republik Türkei ansässige Unternehmer,
31.
das Finanzamt Magdeburg für in der Ukraine ansässige Unternehmer,
32.
das Zentralfinanzamt Nürnberg für in der Republik Ungarn ansässige Unternehmer,
33.
das Finanzamt Magdeburg für in der Republik Weißrussland ansässige Unternehmer,
34.
das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Unternehmer.
Die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 gilt für die Außengebiete, Überseegebiete und Selbstverwaltungsgebiete der in Satz 1 genannten Staaten entsprechend.

(2) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, ist das Finanzamt Berlin Neukölln zuständig.

(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist für die Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch machen, das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.

(2b) Für die Unternehmer mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (§ 1 Absatz 2a des Umsatzsteuergesetzes), die im Gemeinschaftsgebiet weder ihre Geschäftsleitung noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben und die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Teilnahme an dem Verfahren im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes angezeigt haben, sind die Absätze 1 und 2 für Zwecke der Durchführung des Verfahrens im Sinne des § 18j des Umsatzsteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer in dem Mitgliedstaat als ansässig zu behandeln ist, in dem die Teilnahme angezeigt wurde.

(3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Absatz 1 Satz 1 und § 61a Absatz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer bleibt unberührt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

7 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu ü

(1) Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische P

(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann z
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 17/05/2018 00:00

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG zu erteilen, dass die Klägerin im Jahr 2017 kein Unternehmer i. S. des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der
published on 24/08/2017 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15. Februar 2017  2 K 1149/14 aufgehoben, soweit es dem hilfsweise gestellten Antrag festzustellen, dass d
published on 06/07/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Am 17. April 2014 ging beim Finanzamt (FA) A, ein Schreiben von Z aus B ein, mit dem sie das FA unter andere
published on 19/02/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Jahr 2009 (Streitjahr) in B, Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), als Einzelkaufmann mit dem Rech
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.