Fälligkeit
(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu begleichen 1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen a) für Zigarren und Zigarillos am zehnten Tag des übernächsten Monats, b) für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren am zwölften Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember; 2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen a) für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des übernächsten Monats, b) für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren am 27. Tag des nächsten Monats.
(2) In den Fällen einer Steuerentstehung durch unrechtmäßige Entnahme aus dem Steuerlager nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und in den Fällen einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 und 4 ist die Steuer sofort fällig. Dies gilt auch, wenn im Fall einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden und auch, wenn im Fall des Bezugs zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten Substitute für Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten über die Entrichtung der Steuer zu bestimmen.
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