Ordnungswidrigkeitenrecht: Qualifizierte Drogenfahrt
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Das OLG Bamberg hat in seinem Beschluss vom 08.08.2017 (3 Ss OWi 958/17) folgendes entschieden:
Tenor:
Das AG verurteilte den Betr. am 06.04.2017 in Übereinstimmung mit dem Bußgeldbescheid vom 19.10.2016 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 1.000 Euro und ordnete gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot an. Im Erlasszeitpunkt des Bußgeldbescheids war im Fahreignungsregister eine seit 21.09.2016 rechtskräftige Vorahndung wegen einer gleichartigen, am 09.06.2016 begangenen Ordnungswidrigkeit eingetragen. Auf die mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde des Betr. hat das OLG das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es das Bußgeld auf 500 Euro ermäßigt und ein Fahrverbot lediglich für die Dauer eines Monats angeordnet hat.
Aus den Gründen:
Die gemäß § 79 I 1 Nr. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet und führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat zum Schuldspruch […] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben.
Die Ausführungen des AG zum Rechtsfolgenausspruch halten dagegen der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn das AG ist aufgrund seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Unrecht vom Vorliegen der in § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242.1 BKat und nicht lediglich von der in § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242 BKat normierten Fall-konstellation ausgegangen, weil es auf das Vorliegen einer Voreintragung im Zeitpunkt seiner Entscheidung und nicht im allein maßgebenden Zeitpunkt der Tatbegehung abgestellt hat.
Nach den §§ 24a I-V StVG, 25 I 2 StVG i.V.m. § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242.1 BKat ist im Regelfall eine Geldbuße von 1.000 Euro sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten zu verhängen, wenn der Betr. „bei Eintragung“ einer Entscheidung nach § 24a StVG im FAER ein Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a II StVG genannten berauschenden Mittels geführt hat. Dies war nach den Feststellungen des Gerichts nicht der Fall. Bereits nach dem klaren Wortlaut von Nr. 241.1 BKat knüpft die Annahme eines Wiederholungsfalles an eine bereits zum Tatzeitpunkt im FAER eingetragene einschlägige Vorahndung an. Es entspricht auch Sinn und Zweck der Wertentscheidung des Verordnungsgebers, dass eine Sanktionsverschärfung gegenüber dem in § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242 BKat normierten Regelfall nur dann geboten ist, wenn der Betr. im Zeitpunkt der neuerlichen Zuwiderhandlung eine für ihn formell verbindliche, nämlich rechtskräftige Vorahndung und den mit ihr verbundenen Warnappell missachtet hat. Insoweit ähnelt Nr. 242.1. BKat der Bestimmung des § 4 II 2 BKatV, die bei mehrfachen gleichgelagerten Verkehrsverstößen im Regelfall von einem beharrlichen Fehlverhalten ausgeht und verschärfte Sanktionen vorsieht, wenn der Betr. trotz rechtskräftiger Vor-ahndung erneut eine einschlägige Ordnungswidrigkeit begeht. Damit entspricht es auch der gesetzlichen Systematik, bei Vorliegen einer wertungsmäßig gleich gelagerten Sachverhaltskonstellation auf den Zeitpunkt der Tatbegehung und nicht auf den der verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides oder der tatrichterlichen Entscheidung eine gleichartige Vorahndung im FAER eingetragen ist; die Vorahndung muss vielmehr bereits im Tatzeitpunkt vorgelegen haben.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Betr. die verfahrensgegenständliche Tat am 13.08.2016 verübt, während die Rechtskraft der Entscheidung über den weiteren Verkehrsverstoß des Betr. auf den 21.09.2016 datiert und somit feststeht, dass diese Verurteilung zum Tatzeitpunkt nicht im FAER eingetragen sein konnte.
Ob im Einzelfall bereits die Zustellung des Bußgeldbescheides wegen der am 09.06.2016 begangenen Ordnungswidrigkeit und der damit verbundene Warnappell an den Betr. eine Erhöhung des in § 4 III BKatV, Nr. 242 BKat normierten Bußgelds hätte rechtfertigen können, kann dahinstehen. Ausgehend von der am 21.09.2016 eingetretenen Rechtskraft des Bußgeldbescheids und der üblichen Bearbeitungszeiten der Bußgeldbehörde schließt es der Senat aus, dass dieser dem Betr. vor dem 13.08.2016 und damit vor der verfahrensgegenständlichen Tat zugestellt wurde.
Der Senat kann aufgrund der vorgenannten Umstände in der Sache selbst entscheiden. Neben der vorgesehenen Geldbuße nach § 4 III BKatV i.V.m. Nr. 242 BKat in Höhe von 500 Euro ist deshalb gegen den Betr. ein Fahrverbot lediglich für die Dauer eines Monats anzuordnen. Umstände, die es gebieten könnten, von dem verwirkten Regelfahrverbot ausnahmsweise abzuweichen, oder welche die Annahme rechtfertigen könnten, der Zweck des Fahrverbots könne allein mit einer Geldbuße erreicht werden, sind nicht ersichtlich. Der beschränkte Vollstreckungsaufschub nach § 25 IIa StVG war nicht zu gewähren, da zwischen Tat und Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot gegen den Betr. verhängt wurde.
Annotations
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.