Stiftungsgesetz - StiftBTG | § 6

Stiftungsgesetz - StiftBTG | § 6
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Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.

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published on 14/07/2004 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt - der Kläger. Tatbestand   1  Im Frühjahr 1995 ist der ...-Verein ... e.V.
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