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Amtlich · § 5 UrhG

§ 7 StiftBTG

Zeitreise: 13.09.1990

Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.

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