Stiftungsgesetz - StiftBTG | § 29

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Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen bestehen fort. Für ihre künftigen Rechtsverhältnisse sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

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published on 26.09.2006 00:00

Tenor Der Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 17.10.2005 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläg
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