Stiftungsgesetz - StiftBTG | § 14 Vermögensverwaltung
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Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Stiftung ist nach den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten; es sei denn, daß die Satzung eine Ausnahme zuläßt und der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(3) Bei der Verwaltung von Stiftungen sind die Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung einzuhalten.
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published on 17/03/2005 00:00
Tatbestand
1 Streitig ist, ob Abfindungszahlungen für die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses und die Abgeltung eines Pensionsanspruches nach den §§ 3 Nr. 9 und 34 Abs. 1 und 2 i.V.m. 24 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbeg
published on 14/07/2004 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt - mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt
- der Kläger.
Tatbestand
1
Im Frühjahr 1995 ist der ...-Verein ... e.V.
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