Einkommensteuergesetz - EStG | § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2007 - 5 StR 127/07

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Bundesfinanzhof Urteil, 09. Nov. 2017 - III R 10/16

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Finanzgericht Münster Urteil, 17. Juni 2016 - 9 K 593/13 K,G,F

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 14. Juni 2016 - 2 BvR 323/10

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Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Mai 2016 - VII R 50/14

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2015 - L 4 R 3257/13

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Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Mai 2015 - VII R 38/14

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bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

Tatbestand 1 I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragstellerin vom 07.03.2014. 2 1. a) Die Antragstellerin hat seit Anfang 2007 ihrem Lebensgefährten, Herrn Dr. A (im Folgen

Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Nov. 2013 - X B 58/13

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Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er bezieht u.a. Einkünfte aus freiberuflicher Tät

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 18. Sept. 2013 - 1 BvR 924/12

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Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass bei der einkommensteuer

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Tenor 1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 7. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2012 wird die Einkommensteuer auf ---- festgesetzt.2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.3. Die Hinzuz

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Feb. 2012 - 2 K 2259/10

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Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Dez. 2011 - IX B 3/11

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Bundesfinanzhof Urteil, 22. Nov. 2011 - VIII R 11/09

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 27. Okt. 2011 - 2 LB 14/11

bei uns veröffentlicht am 27.10.2011

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Aug. 2011 - 5 K 1639/07

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Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Juni 2011 - IX B 72/11

bei uns veröffentlicht am 16.06.2011

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Bundesfinanzhof Urteil, 22. März 2011 - VII R 42/10

bei uns veröffentlicht am 22.03.2011

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der im Jahr 2001 mit seiner damaligen Ehefrau zusammenlebte, leistete aufgrund eines an beide Ehegatten gerich

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2011 - 10 K 1922/10

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Juli 2008 - 5 K 1521/08

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Sept. 2007 - 2 K 3332/07

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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 14. Sept. 2007 - 8 V 49/06

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Juli 2007 - 3 K 1974/05

bei uns veröffentlicht am 23.07.2007

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 23. Apr. 2007 - 3 K 148/05

bei uns veröffentlicht am 23.04.2007

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Altersrenten des Klägers. 2 Der Kläger erzielt aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte au

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Jan. 2006 - 13 K 210/05

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Jan. 2004 - 5 K 255/03

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(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den...
(1)1Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen...
(1) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 2001 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen, so wird auf Antrag der Veräußerungsgewinn (§ 16 Absatz 2) nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den...
(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den...
1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder...
(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen...