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§ 194Amtlich · § 5 UrhG

Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen

Zeitreise: 12.05.2026

Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden.

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