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§ 169Amtlich · § 5 UrhG

Beitragstragung bei selbständig Tätigen

Zeitreise: 15.10.2026

Die Beiträge werden getragen 1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst, 2. bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse, 3. bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, 4. bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

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