Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 7 Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts

(1) Das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Satz 1 gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand.

(2) Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Offiziere der Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind.

(3) Als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit oder als Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gelten auch Zeiten der Tätigkeit im Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern, nicht jedoch Zeiten der vorübergehenden Zuordnung der Deutschen Grenzpolizei, der Transportpolizei und der Volkspolizei-Bereitschaften zum Ministerium für Staatssicherheit oder zum Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern.

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Referenzen - Gesetze | § 7 AAÜG

§ 7 AAÜG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 7 AAÜG wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Fremdrentengesetz - FRG | § 22a


(1) (weggefallen) (2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder v

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 307c Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b


(1) Für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b sind die erforderlichen Daten auch aus allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln. De

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 310b Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz


Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz enthält und für die die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 des Ansp
§ 7 AAÜG wird zitiert von 3 anderen §§ im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz.

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 8 Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten


(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 6 Art der Überführung in die Rentenversicherung


(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 5 Pflichtbeitragszeiten


(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechste

Referenzen - Urteile | § 7 AAÜG

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37 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 7 AAÜG.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 02. Mai 2016 - L 1 RS 6/14

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wi

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2018 - L 1 RS 3/13

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. August 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2012 aufgehoben.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 09. Nov. 2017 - 1 BvR 1069/14

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1 D

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 07. Nov. 2016 - 1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 455/16

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 2368/14 und 1 BvR 455/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Sozialgericht Halle Urteil, 12. Okt. 2015 - S 4 RS 24/13

bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraums e

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Feb. 2015 - L 7 R 147/11

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 14. März 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zug

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Feb. 2015 - L 7 R 292/11

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts A-Stadt vom 05.09.2011 aufgehoben. Der Rechtsstreit ist weiterhin vor dem Sozialgericht A-Stadt anhängig. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozi

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 18. Juni 2013 - L 2 VS 9/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revis

Bundessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2013 - L 9 R 3176/11

bei uns veröffentlicht am 29.01.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Juni 2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger sieht den st

Bundessozialgericht Urteil, 09. Okt. 2012 - B 5 RS 9/11 R

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2011 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 09. Okt. 2012 - B 5 RS 5/12 R

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. März 2012 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 09. Okt. 2012 - B 5 RS 5/11 R

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2010 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 09. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R

bei uns veröffentlicht am 09.05.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. März 2011 aufgehoben. D

Bundessozialgericht Urteil, 09. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R

bei uns veröffentlicht am 09.05.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2011 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2011 - B 5 R 2/11 R

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2011 - B 5 RS 8/10 R

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2010 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerich

Bundessozialgericht Urteil, 19. Juli 2011 - B 5 RS 3/10 R

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2010 wird zurückgewiesen, soweit die Klage die Zeit der Tätigkeit beim VEB M. vom 1. Septembe

Bundessozialgericht Urteil, 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2008 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2010 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. August 2010 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2010 - B 5 RS 3/09 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Mai 2009 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2010 - B 5 RS 5/09 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2008 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2010 - B 5 RS 2/08 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses

Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2010 - B 5 RS 4/09 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geric

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 06. Juli 2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08

bei uns veröffentlicht am 06.07.2010

Tenor § 6 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführu

Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2010 - B 5 RS 2/09 R

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Mai 2009 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2008 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R

bei uns veröffentlicht am 15.06.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 aufgehoben.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 08. März 2010 - L 1 R 81/07

bei uns veröffentlicht am 08.03.2010

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Am 28. März 2006 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Überführungsbescheid. Wörtlich heißt es darin

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Feb. 2010 - L 10 KN 10/07

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 6. Dezember 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 und vom 10. Juni 2004 und 29. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005 und das Urteil des Sozialgeric

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 23. Mai 2007 - L 4 RA 55/03

bei uns veröffentlicht am 23.05.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 03. April 2003 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tat

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2006 - L 8 R 2/06

bei uns veröffentlicht am 30.10.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat