Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 127 Revision

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Patentanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,

1.
wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautet;
2.
wenn das Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt hat;
3.
wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Das Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn es über Rechtsfragen oder Fragen der patentanwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.

(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheids die Revisionsfrist.

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(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Ausschließung aus der Patentanwaltschaft. (2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausü
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 06/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwSt (B) 1/11 vom 6. Dezember 2011 in dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der patentanwaltlichen Berufspflichten; hier: Richterablehnung Der Bundesgerichtshof - Senat für Patentanwalts
published on 28/09/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung des Patentanwalts gegen das Urteil der Kammer für Patentanwaltssachen des Landgerichts München I vom 03. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen. II. Der Patentanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfa
published on 16/05/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwSt (R) 1/18 vom 16. Mai 2018 in dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Berufspflichtverletzung hier: Richterablehnung ECLI:DE:BGH:2018:160518BPATANWST.R.1.18.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Pat
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(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Ausschließung aus der Patentanwaltschaft. (2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellscha...