Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen - OlympSchG | § 4 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben

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Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

1.
dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder
2.
die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,
sofern die Benutzung nicht unlauter ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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28/06/2019 09:44

Die Verwendung der Bezeichnungen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien verstößt als solche nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
11/12/2014 09:51

Das Olympia-Schutzgesetz ist kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz und verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot.
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published on 23/05/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstrec
published on 07/12/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.05.2017 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landger
published on 15/05/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Juni 2013 aufgehoben.
published on 26/06/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Kiel vom 21.06.2012 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.641,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Bas
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