Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen - OlympSchG | § 3 Rechtsverletzungen
(1) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem
- 1.
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, - 2.
in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen, - 3.
als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder - 4.
für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen
- 1.
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, - 2.
in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder - 3.
als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.
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(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.
(2) Das olympische Emblem ist das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der...
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bildenden Künste...