Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 10 Wahl der Delegierten
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Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer Inhaltsverzeichnis
(1) In jedem Betrieb des Unternehmens wählen die Arbeitnehmer in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl Delegierte.
(2) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.
(4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag gemacht, so gelten die darin aufgeführten Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. § 11 Abs. 2 ist anzuwenden.
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Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
10/02/2016 16:31
Zur Vereinbarkeit mit Art. 45 AEUV, wenn das Wahlrecht für die Vertreter der Arbeitnehmer in das Aufsichtsorgan nur denen eingeräumt wird, die in Betrieben im Inland beschäftigt sind.
SubjectsBetriebsverfassungsrecht
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(1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 10, 15, 16 und 18 behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch
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Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb einges
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkei
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published on 25/06/2019 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AÜG § 14 Abs. 2 Satz 6; MitbestG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Die Mindesteinsatzdauer in § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG ist arbeitsplatzbezogen zu verstehen. Maßgeblich ist danach, ob das Unternehmen während e
published on 23/03/2018 00:00
Tenor
I. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Bildung eines zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehenden Aufsichtsrats bei der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichts
published on 18/07/2017 00:00
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
18. Juli 2017 (
*1
)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Diskriminierungsverbot – Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Gesellschaft
published on 17/05/2017 00:00
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 18., 19., 20., 22. und 23. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. April 2015 - 5 TaB
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