Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 22 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind

1.
mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens,
2.
der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat, soweit ein solcher besteht,
3.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht,
4.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
5.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
6.
jede nach § 16 Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft,
7.
das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig.

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Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 16 Wahl der Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat


(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Vertreter von Gewerkschaften sind, in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 15 Abs. 1 bestimmte Zeit. (2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wah

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Landgericht München I Beschluss, 27. Aug. 2015 - 5 HK O 20285/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Feststellung, der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin müsse nach § 96 Abs. 1 Var. 6 AktG zusammengesetzt werden, wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. Mai 2017 - 7 ABR 22/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 18., 19., 20., 22. und 23. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. April 2015 - 5 TaB

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 22. März 2017 - 1 AZB 55/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2016 - 9 TaBV 240/15 - wird zurückgewiesen.

Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Sept. 2016 - 14 BV 160/15

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

Tenor 1.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn I. und der Frau B. als Vertreter der Gewerkschaften für den Aufsichtsrat der F. nichtig ist. 2.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl der Frau B. al

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 04. Nov. 2015 - 7 ABR 42/13

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 14. gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. April 2013 - 9 TaBV 308/12 - wird zurückgewiesen.

Arbeitsgericht Köln Beschluss, 30. Okt. 2013 - 13 BV 103/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

Tenor Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der …….. vom 09.03.2013 wird für unwirksam erklärt. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 5)

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(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Vertreter von Gewerkschaften sind, in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 15 Abs. 1 bestimmte Zeit. (2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen...