Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 16 Wahl der Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat
Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 16 Wahl der Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat
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Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer Inhaltsverzeichnis
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Vertreter von Gewerkschaften sind, in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 15 Abs. 1 bestimmte Zeit.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Gewerkschaften, die in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sind, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abweichend von Absatz 1 Mehrheitswahl statt. In diesem Fall muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Aktiengesellschaft: Satzung kann Pflicht zum Abführen der Tantieme des Aufsichtsratsmitglieds regeln
06/05/2016 12:58
Hat die Gewerkschaft die Kandidatur zum Aufsichtsratsmitglied eingeleitet, kann sie die Verpflichtung regeln, die Tantiemen an eine gewerkschaftsnahe Organisation abzuführen.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
05/11/2015 13:46
Hat die Gewerkschaft die Kandidatur eines ihrer Mitglieder zum Aufsichtsrat unterstützt, kann sie eine Verpflichtung regeln, dass bezogenen Tantiemen an eine gewerkschaftsnahe Organisation abzuführen sind.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und ein
(1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 10, 15, 16 und 18 behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch
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(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens 1. mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;2. mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr al
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein müssen, geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Zeit, die im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) für di
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published on 23/07/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 20/18 vom 23. Juli 2019 in dem Statusverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 98 Abs. 1; SEBG § 34 Abs. 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1 Wenn vor der Eintragung einer durch formwechselnde Umw
published on 17/05/2017 00:00
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 18., 19., 20., 22. und 23. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. April 2015 - 5 TaB
published on 22/03/2017 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2016 - 9 TaBV 240/15 - wird zurückgewiesen.
published on 24/02/2017 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.08.2016 - HRB 19360 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert für
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Annotations
(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens 1. mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;2. mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr als 20 000...
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein müssen, geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Zeit, die im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) für die durch das...