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§ 38Amtlich · § 5 UrhG

Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

Zeitreise: 15.10.2026

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.

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