Markengesetz - MarkenG | § 156 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

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Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Inhaltsverzeichnis

Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.

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(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass 1. gegen ihn ein
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published on 28/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 10/99 Verkündet am: 28. Februar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung B 85 758/5 Wz Na
published on 11/07/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 24/99 vom 11. Juli 2002 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 394 01 429.4 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BWC PVÜ Art. 5 Abschn. C Abs. 2, Art. 6quinquies Abschn. C Abs. 2;
published on 05/07/2001 00:00

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published on 27/01/2000 00:00

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(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass 1. gegen ihn ein Verfahren...