Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 06. Juni 2018 - 6 A 1568/17 HGW

published on 06/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 06. Juni 2018 - 6 A 1568/17 HGW
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits begehrt die Aufhebung eines Entlassungsbescheides sowie die Verbeamtung auf Lebenszeit.

2

Die Klägerin stand nach dem erfolgreichen Ablegen der Laufbahnprüfung seit dem 27. September 2011 bei dem Beklagten als Justizinspektorin in einem Beamtenverhältnis auf Probe. Gleichzeitig trat sie ihren Dienst an diesem Tag bei der Staatsanwaltschaft S-Stadt an. In dem Zeitraum vom 27. September 2011 bis zum 14. Juni 2012 war die Klägerin an insgesamt 66 Tagen krankgeschrieben. Ab dem 15. Juni 2012 befand sich die Klägerin zunächst in Elternzeit. Nach Beendigung dieser und anschließendem Erholungsurlaub nahm die Klägerin ihren Dienst am 5. März 2014 im Abordnungswege beim Sozialgericht R-Stadt auf. Die Abordnung dorthin sollte bis zum 30. Juni 2016 andauern. In dem Zeitraum vom 5. März 2014 bis zum 30. April 2016 war die Klägerin insgesamt an 175 Tagen krankgeschrieben.

3

Mit Bescheid vom 26. April 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie mit Ablauf des 30. Juni 2016 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werde. Unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme von Elternzeit habe die regelmäßige Probezeit von 3 Jahren mit Ablauf des 18. Juli 2015 geendet. Mit der abschließenden Beurteilung zur Probezeit vom 19. August 2015 sei festgestellt worden, dass sich die Klägerin insgesamt bewährt habe. Die fachliche Eignung läge vor. Die gesundheitliche Eignung als weitere Voraussetzung für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit sei jedoch nicht gegeben. Es bestünde eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen würde. In einer am 17. April 2012 angeordneten ersten ärztlichen Begutachtung mit dem Ziel der Feststellung der Dienstfähigkeit sei festgestellt worden, dass bei der Klägerin nur eine geringe psychische und physische Belastbarkeit gegeben sei. Dem zum Ende der Probezeit eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 15. Oktober 2015 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 sei ebenfalls zu entnehmen, dass bei der Klägerin gesundheitliche Risikofaktoren bestünden, die an Bedeutung gewännen, wenn es zu einer erheblichen körperlichen und psychischen Mehrbelastung kommt. Es käme dann voraussichtlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut zu längeren Zeiten der Dienstunfähigkeit. Die Belastung durch das tägliche Pendeln werde dabei nur beispielhaft angeführt. Zudem habe die Klägerin konkrete Maßnahmen zur Gesunderhaltung verweigert. Eine in dem amtsärztlichen Gutachten vom 4. Mai 2012 empfohlene Psychotherapie habe sie abgelehnt.

4

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Mai 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass ihre gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorläge. Die Fehlzeiten fielen fast vollständig in Zeiten der Schwangerschaft und frühkindlichen Entwicklung der Tochter der Klägerin hinein. Die Begründung der Entlassung allein mit Fehlzeitenquoten sei undifferenziert, denn sie würde die Klägerin gegenüber Männern oder kinderlosen Beamten benachteiligen. Es lägen Krankheitsbefunde vor, die ausschließlich aufgrund der Schwangerschaft oder einer Ansteckung vom Kleinkind hervorgerufen worden seien. Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verbiete jedoch insbesondere Diskriminierungen zwischen Frauen und Männern. Sonstige, nicht mit der Schwangerschaft oder der Kleinkindbetreuung verbundene Fehlzeiten seien bei der Klägerin kaum aufgetreten. Zudem läge der Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das vermehrte Auftreten von Krankheitstagen die Fallgestaltung zugrunde, dass die Klägerin einer dauerhaften Mehrbelastung von 2 Stunden pro Arbeitstag ausgesetzt würde wie durch das tägliche Pendeln zwischen Wohnort und Dienstort entstünde. Dieser Belastung könne die Klägerin jedoch durch die Anmietung einer Wohnung am Dienstort begegnen und so die Ursache der Mehrbelastung beseitigen. Schließlich würde mit fortschreitendem Kindesalter die Krankheitsneigung bei Kindern abnehmen und damit auch die Gefahr der Ansteckung der Kindeseltern.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In der Begründung schlüsselte der Beklagte die in den Jahren 2011 bis 2016 aufgetretenen Abwesenheitszeiten der Klägerin detaillierter auf. Es läge insbesondere keine undifferenzierte Ungleichbehandlung der Klägerin vor. Bei drei Beamtinnen und zwei Beamten sei es nach Wiederaufnahme des Dienstes nach Elternzeit und im frühkindlichen Stadium gerade nicht zu erhöhten Fehlzeiten gekommen. Der Vortrag der Klägerin, sie könne die Belastung durch lange Fahrtzeiten zwischen Wohnort und Dienstort durch die Anmietung einer Wohnung am Dienstort verringern, stünde der Entlassung nicht entgegen; die Klägerin habe einen Umzug nach S-Stadt in ihren Versetzungsgesuchen vom 27. September 2011 und 29. Januar 2013 aufgrund der persönlichen Lebensumstände vielmehr ausgeschlossen. Im Übrigen komme es darauf auch nicht an, denn auch der wohnortnahe Einsatz der Klägerin in Zeiten der Abordnung habe gezeigt, dass es unabhängig vom Wohnort der Klägerin zu hohen Fehlzeiten gekommen sei.

6

Am 29. Juli 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass es an einer ausreichenden Beteiligung des Hauptpersonalrates des Beklagten wie auch der Gleichstellungsbeauftragten fehle. Es sei diesen Gremien gegenüber nicht ausreichend kommuniziert worden, ob die summierten Fehlzeiten auf der Schwangerschaft oder der Ansteckung durch das erkrankte Kleinkind oder auf einem Unfall beruhen würden. Die Klägerin habe sich auch gesundheitlich bewährt. Die Annahme des Beklagten, die Klägerin weise eine geringe psychische und physische Belastbarkeit auf, ergäbe sich nicht aus den amtsärztlichen Stellungnahmen. Diese verwiesen vielmehr auf die Annahme einer permanenten täglichen Mehrbelastung von ca. 2 (Über-)Stunden. Dies könne der Klägerin ohnehin nicht zugemutet werden. Die amtsärztliche Stellungnahme beschreibe keine gesundheitliche Einschränkung der Eignung als Rechtspflegerin, sondern den wohnortfernen Dienstort als „dienstlich-organisatorisches und weniger als medizinisches Problem“. Zudem ergäbe sich aus den ärztlichen Gutachten, dass die Fehlzeiten – unabhängig von der wohnortnahen Verwendung während der Zeit der Abordnung – auf Schwangerschaftsfolgeerkrankungen und kindbedingten Krankheiten beruhten und für die Prognose einer gesundheitlichen Bewährung nicht herangezogen werden könnten. Das Kleinkind der Klägerin sei im Verhältnis zu anderen Kleinkindern überdurchschnittlich und zum Teil schwer krank gewesen. Es bestünde die Prognose, dass die Neigung des Kindes zu Infektionskrankheiten mit zunehmendem Alter des Kindes abnähme. Bei objektiver Betrachtung versuche der Beklagte zudem nur aus dem Umstand, dass die Klägerin frühzeitig einen Versetzungsantrag gestellt habe, einen Entlassungsgrund zu konstruieren, weil er sich in der Willensbildung zur Verwendung von Beamten angegriffen wähne. Dies sei sachfremd. Schließlich fehle es an der Mitteilung eines Maßstabes, ab welcher Größenordnung von Fehlzeiten der Beklagte davon ausginge, dass ein Beamter auf Probe zukünftig aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten eine zu kurze Lebensdienstzeit zu erwarten lasse. Außerdem hätte der Beklagte mindestens eine anderweitige Verwendung prüfen müssen, insbesondere ob eine Planstelle für die Klägerin frei sei, auf der die von der Amtsärztin geschilderte Mehrbelastung nicht entstehen könne.

7

Die Klägerin beantragt,

8

1. die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 26. April in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2016 aufzuheben,

9

2. die Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei dem Beklagten zu ernennen,

10

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Verbeamtung auf Lebenszeit zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte seinen Vortrag aus dem Vorverfahren. Sowohl der hier zuständige Bezirkspersonalrat wie auch die Gleichstellungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft S-Stadt als Stammdienststelle der Klägerin seien beteiligt und dabei umfassend informiert worden. Beide hätten jedoch von der Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

14

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

16

Rechtsgrundlage für die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) i. V. m. § 31 Abs. 4 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V). Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt hat. Obwohl der Wortlaut des § 23 Abs. 3 BeamtStG davon spricht, dass ein Beamter auf Probe entlassen werden „kann“, ist dem Dienstherrn hinsichtlich der Entlassung eines Probebeamten, der sich in der Probezeit nicht bewährt hat, kein Ermessen eröffnet. Gelangt der Dienstherr zu der Überzeugung, dass der Beamte auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht behebbare Mängel aufweist, so ist er verpflichtet, den Beamten zu entlassen. Dies folgt zwingend aus der Regelung des § 10 BeamtStG, wonach in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich zuvor in einer Probezeit (hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung) bewährt hat. Das Wort „kann“ in § 23 Abs. 3 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit zu verlängern ist, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig festgestellt worden ist (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12, BVerwGE 148, 204).

17

Ein Grund für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe kann danach in der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Beamten liegen. Dies folgt aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), dessen Kriterien § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG übernimmt. Geeignet ist nach Art. 33 Abs. 2 GG nur derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 1995 – 1 BvR 1397/93, BVerfGE 92, 140, juris-Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 – 2 C 12.11, BVerwGE 147, 244, juris-Rn. 10). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013, a. a. O).

18

Die gesundheitliche Eignung fehlt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Beamtenbewerber werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Dabei kann die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z.B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden sind (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 26).

19

Von einer mangelnden Bewährung in der Probezeit ist dabei nicht erst dann auszugehen, wenn endgültig die fehlende Eignung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen wird genügen können. Die dazu erforderliche Prognose hat von den bereits eingetretenen Tatumständen auszugehen; von diesen ist auf eine künftige Entwicklung zu schließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2001 – 2 A 5/00, NVwZ-RR 2002, 49; VG München, Urt. v. 14. Dezember 2011, M 5 K 10.2187).

20

An diesen Grundsätzen gemessen erweist sich die mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 26. April 2016 verfügte, ausdrücklich auf das amtsärztliche Gutachten vom 15. Oktober 2015 Bezug nehmende Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als rechtmäßig.

21

Der Entlassungsverfügung haftet zunächst kein formeller Mangel an. Eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) ist vor Erlass der Entlassungsverfügung in der erforderlichen Form durchgeführt worden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat die Gelegenheit zur Stellungnahme auch umfangreich genutzt.

22

Sowohl der gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz – PersVG M-V) i. V. m. § 32 Abs. 1 S. 1 LBG M-V i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 1 und Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur Übertragung personalrechtlicher Befugnisse und Bestimmung der zuständigen Behörden zur Ausübung personalrechtlicher Befugnisse (PBufVV M-V) zuständige Bezirkspersonalrat bei dem Generalstaatsanwalt als auch die Gleichstellungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft S-Stadt als der Stammdienststelle der Klägerin wurden vor der Entlassung der Klägerin beteiligt. Weder der Bezirkspersonalrat bei dem Generalstaatsanwalt noch die Gleichstellungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft S-Stadt haben von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.

23

Der Entlassungsbescheid ist im Rahmen der dem Gericht zukommenden Prüfung auch materiell nicht zu beanstanden.

24

Dass der Beklagte mit seiner Entscheidung die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hätte, ist nicht festzustellen. Die Beurteilung des Beklagten, die Klägerin habe sich in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt, wird zu Recht auf die unstreitig feststehenden Gesamtumstände der Probezeit gestützt, die vom Beklagten als entscheidungserheblich erkannt wurden. Die seitens des Beklagten zur Begutachtung des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen vom 4. Mai 2012, vom 15. Oktober 2015 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 22. Dezember 2015 und vom 9. Februar 2016 begründen durch die Attestierung einer verminderten physischen und psychischen Belastbarkeit der Klägerin die vom Beklagten geltend gemachten nachhaltigen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin. Die während der Probezeit aufgetretenen krankheitsbedingten Fehltage belegen die darin gestellte Diagnose zusätzlich.

25

Die Probezeit der Klägerin ist gekennzeichnet durch eine überdurchschnittlich hohe Zahl an Krankheitstagen mit unterschiedlichen Krankheitsbildern; diese relativ gleichmäßig verteilt über den gesamten Zeitraum der Probezeit. Von den 66 Arbeitstagen des Jahres 2011 war die Klägerin an 7 Tagen (10,6 %) erkrankt, im Jahr 2012 an 59 von 250 Arbeitstagen (23,6 %), im Jahr 2014 an 74 von 249 Arbeitstagen (29,72 %), im Jahr 2015 an 67 von 252 Arbeitstagen (26,6 %) sowie im Jahr 2016 (bis zum 30. Juni 2016) an 34 von 125 Arbeitstagen (27,2 %). Die seitens der Klägerin als Grund für die Häufigkeit der Erkrankungen angeführte überdurchschnittliche Häufigkeit der Erkrankung ihres Kindes vermag hier nicht die Annahme einer positiven Feststellung der gesundheitlichen Eignung zu rechtfertigen. Vielmehr ergibt sich aus den zuvor genannten amtsärztlichen Stellungnahmen, dass die Erkrankungen der Klägerin sich nur sekundär auf die Erkrankungen ihres Kindes stützen, sondern vielmehr aus einer für die Klägerin bestehenden Belastungssituation resultieren. So heißt es bereits in dem amtsärztlichen Gutachten vom 4. Mai 2012, bei der Klägerin liege eine geringe psychische und physische Belastbarkeit vor. Sie sei mit der gegenwärtigen Situation (Wohnort: A-Stadt; Arbeitsort: S-Stadt) überfordert. Die Belastung führe zu körperlichen Erkrankungen mit teilweise verlängerter Rekonvaleszenz. Der Arbeitsort (nicht die ausgeübte Tätigkeit) begünstige die gesundheitlichen Störungen. Ebenso kommt das amtsärztliche Gutachten der Frau Dr. med. Jenß vom 15. Oktober 2015 zwar zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für die Tätigkeit als Rechtspflegerin in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sei, jedoch für eine tägliche weiter entfernte Fahrt (z. B. nach S-Stadt) aus gegenwärtiger Sicht keine ausreichende gesundheitliche Belastbarkeit bestünde, sodass unter diesen Bedingungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit wiederholten und erheblichen krankheitsbedingten Ausfällen bzw. Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gerechnet werden müsste. Ergänzt wird dies durch die weitere ärztliche Stellungnahme der Frau Dr. med. Jenß vom 22. Dezember 2015, nach der die Klägerin bereits vor ihrer Tätigkeit in R-Stadt mit den langen Fahrtzeiten nach S-Stadt überfordert gewesen sei. Es fänden sich keine Anhaltspunkte, dass dies zum Zeitpunkt der Begutachtung anders sei sollte. Grundlage dieser Begutachtung seien die anamnestischen Angaben, die Selbsteinschätzung der Klägerin und die Gesamtschau aller vorliegenden Befunde. Aus diesen amtsärztlichen Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass gerade kein Zusammenhang zwischen einer etwaig überdurchschnittlichen Häufigkeit der Erkrankung des Kindes der Klägerin – die mitunter mit steigendem Lebensalter abnehmen kann – und der Häufigkeit der Erkrankung der Klägerin selbst besteht. Als Ursache der gesundheitlichen Einschränkungen wird in allen ärztlichen Stellungnahmen die Belastung aufgrund des Fahrtweges zwischen Wohnort und Dienstort genannt, dem die Klägerin aufgrund der ihr innewohnenden geringen psychischen und physischen Belastbarkeit nicht gewachsen sei. Aus den amtsärztlichen Stellungnahmen ergibt sich dabei bereits die Prognose – Stammdienststelle der Klägerin ist nach wie vor die Staatsanwaltschaft S-Stadt –, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werde.

26

Schließlich sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Für die Antragsgegnerin stand die mangelnde Bewährung endgültig fest, so dass kein Handlungsermessen mehr zwischen der Entlassung und einer Verlängerung der Probezeit der Antragstellerin bestand, da nach der zwingenden Vorschrift des § 10 S. 1 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat. § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei endgültig feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht („ermessensgerecht“) erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2013, a. a. O.). Angesichts der Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung der Klägerin während der Probezeit ist es insbesondere nicht fehlerhaft, dass der Beklagte keinen Spielraum für die Verlängerung der Probezeit der Klägerin gesehen hat.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.