Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Sept. 2016 - 26 L 3215/16


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 20. September 2016 bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
3im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Bewerbung der Antragstellerin um das voraussichtlich zum 1. Januar 2017 zu besetzende Amt einer/eines Beigeordneten/Stadtkämmerers bei der Antragsgegnerin die Regelung des § 119 Abs. 2 LBG NRW nicht entgegensteht,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
6Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, insbesondere zur Abwendung wesentlicher Nachteile, (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Erforderlich im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit,
7vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 316, m.w.N.
8Im vorliegenden Fall fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bewerbung der Antragstellerin um das voraussichtlich zum 1. Januar 2017 bei der Antragsgegnerin zu besetzende Amt einer/eines Beigeordneten die Regelung des § 119 Abs. 2 LBG NRW nicht entgegensteht.
9Gemäß Satz 1 des § 119 Abs. 2 LBG NRW werden die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten für die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift müssen sie bei ihrer erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit unter Berücksichtigung der Regelaltersgrenze nach § 31 Abs. 2 LBG NRW die Voraussetzungen zur Ableistung einer Dienstzeit nach Satz 1 erfüllen können.
10Gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 LBG NRW erreichen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach Satz 2 der Vorschrift wird für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: u.a. für im Jahr 1958 Geborene um 12 Monate auf die Altersgrenze von 66 Jahren und 0 Monaten.
11In Anwendung dieser Vorschriften ist eine Berufung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Zeit als kommunale Wahlbeamtin nicht (mehr) möglich. Die Antragstellerin wurde am 00.02.1958 geboren, so dass für sie gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 LBG NRW die um zwölf Monate angehobene Regelaltersgrenze von 66 Jahren gilt. Um eine Dienstzeit von acht Jahren gemäß § 119 Abs. 2 S. 3 LBG NRW erfüllen zu können, darf sie deshalb gemäß § 119 Abs. 2 S. 2 LBG NRW im Falle ihrer erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als kommunale Wahlbeamtin nicht älter als 58 Jahre sein. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist die Antragstellerin jedoch älter als 58 Jahre, denn sie vollendete ihr 58. Lebensjahr bereits am 00.02.2016.
12Der Berufung der Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als kommunale Wahlbeamtin stünde § 119 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW nur dann nicht entgegen, wenn diese Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig bzw. unanwendbar wäre. Einen Verstoß dieser Regelung gegen höherrangiges Recht kann die Kammer indes nicht feststellen. Insbesondere sieht die Kammer keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Regelung des Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 RL 2000/78 EG vom 27.November 2000 und der zu dessen Umsetzung ergangenen §§ 7 Abs. 1, 1 AGG. Nach diesen Vorschriften, welche auch für Beamte gelten (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c RL 2000/78 EG, § 24 Nr. 1 AGG), ist eine diskriminierende/benachteiligende Behandlung u. a. wegen des Alters unzulässig.
13Zwar benachteiligt die Regelung des § 119 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 1 LBG NRW Personen, welche erstmals in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als kommunaler Wahlbeamter berufen werden möchten, aber bereits ein Alter erreicht haben, welches ihnen nicht mehr erlaubt, unter Berücksichtigung der Regelaltersgrenze des § 31 Abs. 2 LBG NRW noch eine achtjährige Dienstzeit abzuleisten, fraglos wegen ihres Alters. Jedoch sieht die Kammer eine derartige Benachteiligung als im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 RL 2000/78 EG, § 10 Abs. 1 S. 1 AGG durch das legitime Ziel als gerechtfertigt an, sicherzustellen, dass gewählte Amtsträger ihr Amt möglichst während der gesamten Amtszeit ausüben können und Zwischenwahlen vermieden werden,
14vgl. zu diesem Ziel BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 -, juris, Rn. 33; Beschluss der Kammer vom 4. Dezember 2013 - 26 L 2480/13 -, juris, Rn. 9.
15Die Verfolgung einer derartigen gesetzgeberischen Zielsetzung ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden,
16vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, a.a.O., juris, Rn. 26 ff., m.w.N. insbesondere auch aus der Rechtsprechung des EuGH.
17Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber bei der diesbezüglichen konkreten gesetzlichen Ausgestaltung im Rahmen der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative,
18vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, a.a.O., juris, Rn. 23,
19an die gestufte Regelaltersgrenze des § 31 Abs. 2 LBG NRW angeknüpft hat,
20vgl. die Gesetzesbegründung vom 2. Dezember 2015, Drucksache 16/10380, S. 356.
21Nur dadurch ist vor der erstmaligen Berufung von kommunalen Wahlbeamten in das Beamtenverhältnis auf Zeit sichergestellt, dass diese ihr Amt in der Regel während der gesamten Amtszeit von acht Jahren ausüben werden.
22Zwar eröffnet § 32 LBG NRW auch kommunalen Wahlbeamten die Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts über die Regelaltersgrenze hinaus. Eine positive Entscheidung über das Hinausschieben der Altersgrenze gem. § 32 LBG NRW bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist rechtsfehlerfrei jedoch nicht möglich und die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie bereit sei, einen entsprechenden Antrag später vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu stellen. Denn § 32 LBG NRW ist, obwohl dort keine Regelung zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Antragstellung getroffen wurde, nach seinem Sinngehalt darauf gerichtet, dass die Entscheidung über ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in zeitlicher Nähe zum Zeitpunkt des gesetzlich vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand getroffen wird. Nur dann kann nämlich das erforderliche dienstliche Interesse, zu dessen Bejahung auch die Feststellung der fortbestehenden gesundheitlichen Eignung des Beamten erforderlich ist, sachgerecht festgestellt werden. Auch ist durchaus mit Unwägbarkeiten, die der Gesetzgeber im Rahmen einer pauschalierenden Regelung im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative nicht in Kauf nehmen brauchte, verbunden, ob und inwieweit im Einzelfall einer erstmaligen Berufung eines kommunalen Wahlbeamten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit dieser beim Jahre später erfolgenden Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überhaupt von der durch § 32 LBG NRW eröffneten Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandeintritts auch tatsächlich Gebrauch macht und sich ggf. an eine vor der Wahl geäußerte Absicht zur Stellung eines entsprechenden Antrages noch gebunden fühlt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die durch § 32 LBG NRW eröffneten Möglichkeiten des Hinausschiebens des Ruhestandeintritts nur kommunalen Wahlbeamten zugutekommen, die im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze ihre erste Amtszeit von acht Jahren bereits abgeschlossen haben und sich aufgrund einer Wiederwahl in einer zweiten oder ggf. noch weiteren Amtszeit befinden.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG; festgesetzt wurde der halbe Auffangwert.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.