Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Sept. 2016 - 26 L 3215/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 20. September 2016 bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
3im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Bewerbung der Antragstellerin um das voraussichtlich zum 1. Januar 2017 zu besetzende Amt einer/eines Beigeordneten/Stadtkämmerers bei der Antragsgegnerin die Regelung des § 119 Abs. 2 LBG NRW nicht entgegensteht,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
6Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, insbesondere zur Abwendung wesentlicher Nachteile, (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Erforderlich im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit,
7vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 316, m.w.N.
8Im vorliegenden Fall fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bewerbung der Antragstellerin um das voraussichtlich zum 1. Januar 2017 bei der Antragsgegnerin zu besetzende Amt einer/eines Beigeordneten die Regelung des § 119 Abs. 2 LBG NRW nicht entgegensteht.
9Gemäß Satz 1 des § 119 Abs. 2 LBG NRW werden die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten für die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift müssen sie bei ihrer erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit unter Berücksichtigung der Regelaltersgrenze nach § 31 Abs. 2 LBG NRW die Voraussetzungen zur Ableistung einer Dienstzeit nach Satz 1 erfüllen können.
10Gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 LBG NRW erreichen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach Satz 2 der Vorschrift wird für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: u.a. für im Jahr 1958 Geborene um 12 Monate auf die Altersgrenze von 66 Jahren und 0 Monaten.
11In Anwendung dieser Vorschriften ist eine Berufung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Zeit als kommunale Wahlbeamtin nicht (mehr) möglich. Die Antragstellerin wurde am 00.02.1958 geboren, so dass für sie gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 LBG NRW die um zwölf Monate angehobene Regelaltersgrenze von 66 Jahren gilt. Um eine Dienstzeit von acht Jahren gemäß § 119 Abs. 2 S. 3 LBG NRW erfüllen zu können, darf sie deshalb gemäß § 119 Abs. 2 S. 2 LBG NRW im Falle ihrer erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als kommunale Wahlbeamtin nicht älter als 58 Jahre sein. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist die Antragstellerin jedoch älter als 58 Jahre, denn sie vollendete ihr 58. Lebensjahr bereits am 00.02.2016.
12Der Berufung der Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als kommunale Wahlbeamtin stünde § 119 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW nur dann nicht entgegen, wenn diese Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig bzw. unanwendbar wäre. Einen Verstoß dieser Regelung gegen höherrangiges Recht kann die Kammer indes nicht feststellen. Insbesondere sieht die Kammer keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Regelung des Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 RL 2000/78 EG vom 27.November 2000 und der zu dessen Umsetzung ergangenen §§ 7 Abs. 1, 1 AGG. Nach diesen Vorschriften, welche auch für Beamte gelten (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c RL 2000/78 EG, § 24 Nr. 1 AGG), ist eine diskriminierende/benachteiligende Behandlung u. a. wegen des Alters unzulässig.
13Zwar benachteiligt die Regelung des § 119 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 1 LBG NRW Personen, welche erstmals in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als kommunaler Wahlbeamter berufen werden möchten, aber bereits ein Alter erreicht haben, welches ihnen nicht mehr erlaubt, unter Berücksichtigung der Regelaltersgrenze des § 31 Abs. 2 LBG NRW noch eine achtjährige Dienstzeit abzuleisten, fraglos wegen ihres Alters. Jedoch sieht die Kammer eine derartige Benachteiligung als im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 RL 2000/78 EG, § 10 Abs. 1 S. 1 AGG durch das legitime Ziel als gerechtfertigt an, sicherzustellen, dass gewählte Amtsträger ihr Amt möglichst während der gesamten Amtszeit ausüben können und Zwischenwahlen vermieden werden,
14vgl. zu diesem Ziel BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 -, juris, Rn. 33; Beschluss der Kammer vom 4. Dezember 2013 - 26 L 2480/13 -, juris, Rn. 9.
15Die Verfolgung einer derartigen gesetzgeberischen Zielsetzung ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden,
16vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, a.a.O., juris, Rn. 26 ff., m.w.N. insbesondere auch aus der Rechtsprechung des EuGH.
17Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber bei der diesbezüglichen konkreten gesetzlichen Ausgestaltung im Rahmen der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative,
18vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, a.a.O., juris, Rn. 23,
19an die gestufte Regelaltersgrenze des § 31 Abs. 2 LBG NRW angeknüpft hat,
20vgl. die Gesetzesbegründung vom 2. Dezember 2015, Drucksache 16/10380, S. 356.
21Nur dadurch ist vor der erstmaligen Berufung von kommunalen Wahlbeamten in das Beamtenverhältnis auf Zeit sichergestellt, dass diese ihr Amt in der Regel während der gesamten Amtszeit von acht Jahren ausüben werden.
22Zwar eröffnet § 32 LBG NRW auch kommunalen Wahlbeamten die Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts über die Regelaltersgrenze hinaus. Eine positive Entscheidung über das Hinausschieben der Altersgrenze gem. § 32 LBG NRW bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist rechtsfehlerfrei jedoch nicht möglich und die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie bereit sei, einen entsprechenden Antrag später vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu stellen. Denn § 32 LBG NRW ist, obwohl dort keine Regelung zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Antragstellung getroffen wurde, nach seinem Sinngehalt darauf gerichtet, dass die Entscheidung über ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in zeitlicher Nähe zum Zeitpunkt des gesetzlich vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand getroffen wird. Nur dann kann nämlich das erforderliche dienstliche Interesse, zu dessen Bejahung auch die Feststellung der fortbestehenden gesundheitlichen Eignung des Beamten erforderlich ist, sachgerecht festgestellt werden. Auch ist durchaus mit Unwägbarkeiten, die der Gesetzgeber im Rahmen einer pauschalierenden Regelung im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative nicht in Kauf nehmen brauchte, verbunden, ob und inwieweit im Einzelfall einer erstmaligen Berufung eines kommunalen Wahlbeamten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit dieser beim Jahre später erfolgenden Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überhaupt von der durch § 32 LBG NRW eröffneten Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandeintritts auch tatsächlich Gebrauch macht und sich ggf. an eine vor der Wahl geäußerte Absicht zur Stellung eines entsprechenden Antrages noch gebunden fühlt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die durch § 32 LBG NRW eröffneten Möglichkeiten des Hinausschiebens des Ruhestandeintritts nur kommunalen Wahlbeamten zugutekommen, die im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze ihre erste Amtszeit von acht Jahren bereits abgeschlossen haben und sich aufgrund einer Wiederwahl in einer zweiten oder ggf. noch weiteren Amtszeit befinden.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG; festgesetzt wurde der halbe Auffangwert.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Sept. 2016 - 26 L 3215/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für
- 1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, - 3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Tenor
- 1
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass der Bewerbung des Antragstellers um das zum 1. Januar 2014 zu besetzende Amt einer/eines Beigeordneten bei der Stadt Erkrath nicht die Höchstaltersgrenze des § 120 Abs. 2 S. 3 LBG NRW entgegensteht.
- 2
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der am 2. Dezember 2013 bei Gericht eingegangene von der Kammer unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragsgegnerin gem. § 88 VwGO i. S. des obigen Tenors ausgelegte Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
4Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
5Es besteht ein Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller entgegen dessen Annahme zwar nicht aus dem Kreis der Bewerber um die ausgeschriebene Stelle eines Beigeordneten ausgeschlossen, jedoch seine Bewerbung mit dem Hinweis auf das Überschreiten der in § 120 Abs. 2 S. 3 LBG NRW geregelten Höchstaltersgrenze versehen. Damit wird den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses und auch nachfolgend den Ratsmitgliedern aber bedeutet, dass der Antragsteller nur unter Verstoß gegen eine bestehende gesetzliche Regelung zum Beigeordneten gewählt werden könnte, mithin seine Wahl rechtswidrig wäre mit der Folge, dass sowohl eine Beanstandung durch die Kommunalaufsicht als auch eine Anfechtung durch einen unterlegenen Mitbewerber drohen könnten. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Antragsteller derzeit nicht nur de jure sondern auch de facto aus dem Kreis der Bewerber ausgeschieden ist, so dass mit der Wahl und Ernennung eines anderen Bewerbers die Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG -zu denen auch sein Bewerbungsverfahrensanspruch rechnet- unwiederbringlich verlustig zu gehen drohen, würde ihm einstweiliger Rechtsschutz vorenthalten. In solchen Fällen gebietet Art. 19 Abs. 4 GG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch dann, wenn eine dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehende gesetzliche Regelung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen höherrangiges Recht verstößt, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht aber wegen der Dringlichkeit einer Entscheidung nicht mehr in Betracht kommt. So liegt der Fall vorliegend, da über die Besetzung der Stelle des Beigeordneten bereits am 10. Dezember 2013 und damit in wenigen Tagen abschließend entschieden werden wird.
6Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Nach der vorliegend allein noch möglichen summarischen Prüfung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Bewerbung des Antragstellers im Rahmen des Auswahlverfahrens Berücksichtigung finden muss, weil die seiner Bewerbung soweit ersichtlich allein entgegenstehende Regelung des § 120 Abs. 2 S. 3 LBG NRW gegen höherrangiges Recht verstößt.
8Zwar regelt § 120 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) vom 21. April 2009, dass kommunale Wahlbeamte bei ihrer erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht älter als sechsundfünfzig Jahre sein dürfen, so dass der am 12. August 1956 geborene Kläger nach dieser Vorschrift nicht mehr am 1. Januar 2014 in das Amt des Beigeordneten berufen werden dürfte. Die Vorschrift verstößt aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen höherrangiges Recht, nämlich Bestimmungen der RiLi 2000/78 EG vom 27.November 2000 und des zu ihrer Umsetzung ergangenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006. Nach Art. 2 Abs. 2 RiLi, §§ 7 Abs. 1, 1 AGG ist eine diskriminierende/benachteiligende Behandlung u. a. wegen des Alters unzulässig. Diese Regelungen gelten auch für Beamte (Art. 3 Abs. 1 c RiLi, § 24 Nr. 1 AGG).
9Vorliegend hat der Landesgesetzgeber mit § 31 LBG NRW in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung die Regelaltersgrenze neu geregelt. Nur für vor dem 1. Januar 1947 geborene Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit ist es bei der bis dahin allgemein geltenden mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres erreichten Regelaltersgrenze geblieben, § 31 Abs. 2 Satz 1 LBG. Für die nach dem 31. Dezember 1946 geborenen Beamten wurde in § 31 Abs. 2 S. 2 LBG NRW jedoch die Regelaltersgrenze angehoben. Der Gesetzgeber hat hiermit u. a. jedenfalls auch seine Auffassung kundgetan, dass er den von der Anhebung der Regelaltersgrenze betroffenen Personenkreis auch bezogen auf die zusätzlich zu leistende Dienstzeit für hinreichend leistungsfähig hält. Danach beträgt die Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand für den Antragsteller fünfundsechzig Jahre und zehn Monate.
10§ 120 Abs. 2 Satz 3 LBG legt für die erstmalige Berufung eines „übrigen“ kommunalen Wahlbeamten jedoch eine Altersgrenze von sechsundfünfzig Jahren fest, um sicherzustellen, dass gewählte Amtsträger ihr Amt möglichst während der gesamten Amtszeit ausüben können und Zwischenwahlen vermieden werden
11vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 -2 BvR 441/13-, juris, Rdn. 22f,
12greift mithin die Regelung des § 31 Abs. 2 S. 2 LBG NRW nicht auf. Ein sachlicher Gesichtspunkt i. S. der Art. 6 RiLi, § 10 AGG hierfür ist nicht ersichtlich, da eine Dienstausübung in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keine anderen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit stellt als die Dienstausübung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Daher ist davon auszugehen, dass § 120 Abs. 2 Satz 3 LBG unabhängig davon, ob hier ein absichtsvolles Vorgehen des Gesetzgebers vorliegt oder dieser schlicht eine Anpassung des § 120 Abs. 2 Satz 3 LBG an die Regelung in § 31 Abs. 2 S. 2 LBG NRW vergessen hat, gegen höherrangiges Recht verstößt und damit für unwirksam zu erklären sein wird.
13Da der Antragsteller im Falle seiner Ernennung am 1. Januar 2014 bei Anwendung der Übergangsregelaltersgrenzen die 8-jährige Amtszeit als Beigeordneter noch vollumfänglich würde ableisten können, war im Rahmen einer Interessenabwägung wie geschehen zu entscheiden, um einen unwiederbringlichen Rechtsverlust für den Antragsteller zu verhindern.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt; festgesetzt wurde der halbe Auffangwert.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.