Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 3

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 3
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Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß

a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist;
b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.

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(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vo

Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einl

Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend.
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published on 18/07/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 25. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwer
published on 30/06/2016 00:00

Tenor 1. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen K
published on 23/02/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. November 2015 - 6 K 2915/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfah
published on 02/09/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils
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