Kommunalvermögensgesetz - KVermG | § 5 Nutzung des kommunalen Vermögens

Kommunalvermögensgesetz - KVermG | § 5 Nutzung des kommunalen Vermögens
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Über kommunales Vermögen kann im Rahmen der Gesetze uneingeschränkt verfügt werden. Die Nutzung des kommunalen Vermögens hat grundsätzlich so zu erfolgen, daß seine rentable Verwertung, ein wirksamer kommunaler Einfluß und die Finanzkontrolle durch die Kommunen gesichert sowie der öffentliche Zweck beachtet werden. In den Gemeinden, Städten und Kreisen sind Konzeptionen zu erarbeiten, wie übernommene Betriebe, die nicht in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen geführt werden können oder die Leistungsfähigkeit der Kommunen überschreiten, unter Sicherung des Vermögens der Kommunen privatisiert werden.

(2) Kommunale Betriebe und Einrichtungen können auf der Grundlage der §§ 57 bis 62 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR als Eigengesellschaften oder Eigenbetriebe geführt werden. Gemeinden, Städte und Kreise können kommunale Betriebe in Form rechtlich selbständiger Unternehmen auch als Beteiligungs- oder Gemeinnützige Gesellschaften organisieren. Kommunales Eigentum kann in kommunale Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände oder Kreisverbände eingebracht werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 11/09/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 07.04.2017 über die Erhebung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017. 2 Als eine kreisangehörige Stadt des Beklagten ist die Klägerin von insgesamt 21 kreisangeh
published on 31/08/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandungsverfügung des Beklagten. 2 Sie ist Mitgliedsgemeinde in der Verbandsgemeinde S.. Aufgrund von in der Vergangenheit aufgetretenen Problemen in der Zusammena
published on 14/07/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Antragsteller sind bundesunmittelbare Träger der Krankenversicherung für Versicherte nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477 [2557]), zuletzt geändert
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.