Kommunalvermögensgesetz - KVermG | § 1 Kommunales Vermögen
Kommunalvermögensgesetz - KVermG | § 1 Kommunales Vermögen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise Inhaltsverzeichnis
Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 23/11/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 331/17 Verkündet am: 23. November 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 11/03/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 90/03 Verkündet am: 11. März 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TreuhG § 1 Abs.
published on 11/09/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 07.04.2017 über die Erhebung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017.
2
Als eine kreisangehörige Stadt des Beklagten ist die Klägerin von insgesamt 21 kreisangeh
published on 31/08/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandungsverfügung des Beklagten.
2
Sie ist Mitgliedsgemeinde in der Verbandsgemeinde S.. Aufgrund von in der Vergangenheit aufgetretenen Problemen in der Zusammena
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.