Kommunalvermögensgesetz - KVermG | § 9 Übergangsbestimmung

Kommunalvermögensgesetz - KVermG | § 9 Übergangsbestimmung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Befugnisse aus § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 wahr.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) In das Vermögen der Gemeinden und Städte gehen über a) alle volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 11/09/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. 2 Sie war seit dem Jahr 2010 bzw. dem Jahr 2014 Eigentümerin der selbstständ
published on 03/01/2018 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die von den Beigeladenen betriebene Tierhaltung. 2 Der Kläger betreibt im Gewerbegebiet A-Straße in A-Stadt einen Fachbetrieb für Land- und Baumaschinentech
published on 29/09/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die uneingeschränkte Genehmigung ihrer Hauptsatzung. 2 Der Stadtrat der Klägerin fasste in seiner Sitzung vom 26.11.2014 den Beschluss über die Neufassung der Hauptsatzung (Beschluss-Nr.: 6.024/2014). In § 1
published on 30/09/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. April 2010. 2 Am 25. Juni 2003 beschloss der Stadtrat der Beklagten erstmalig eine Zweitwohnungssteuers
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) In das Vermögen der Gemeinden und Städte gehen über a) alle volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR...