Kommunalvermögensgesetz - KVermG | § 9 Übergangsbestimmung
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Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise Inhaltsverzeichnis
Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Befugnisse aus § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 wahr.
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(1) In das Vermögen der Gemeinden und Städte gehen über a) alle volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise
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published on 11/09/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten.
2
Sie war seit dem Jahr 2010 bzw. dem Jahr 2014 Eigentümerin der selbstständ
published on 03/01/2018 00:00
Gründe
I.
1
Der Kläger begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die von den Beigeladenen betriebene Tierhaltung.
2
Der Kläger betreibt im Gewerbegebiet A-Straße in A-Stadt einen Fachbetrieb für Land- und Baumaschinentech
published on 29/09/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die uneingeschränkte Genehmigung ihrer Hauptsatzung.
2
Der Stadtrat der Klägerin fasste in seiner Sitzung vom 26.11.2014 den Beschluss über die Neufassung der Hauptsatzung (Beschluss-Nr.: 6.024/2014). In § 1
published on 30/09/2014 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. April 2010.
2
Am 25. Juni 2003 beschloss der Stadtrat der Beklagten erstmalig eine Zweitwohnungssteuers
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Annotations
(1) In das Vermögen der Gemeinden und Städte gehen über a) alle volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR...