Kommunalvermögensgesetz - KVermG | § 2 Vermögen der Gemeinden und Städte
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Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise Inhaltsverzeichnis
(1) In das Vermögen der Gemeinden und Städte gehen über
- a)
alle volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR benötigt werden, unabhängig von ihrer bisherigen Unterstellung, - b)
alle anderen volkseigenen Betriebe und Einrichtungen, die den ehemaligen Räten der Gemeinden und Städte unterstellt waren, - c)
alle volkseigenen Grundstücke und Bodenflächen, die sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden, von ihnen vertraglich genutzt wurden oder sich in der Rechtsträgerschaft solcher volkseigener Betriebe und Einrichtungen befinden, die künftig in kommunales Eigentum übergehen, - d)
alle volkseigenen Immobilien, einschließlich der wohn- und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile, die sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden oder von ihnen auf vertraglicher Grundlage genutzt wurden und - e)
alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den ehemaligen Gemeinden und Städten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden.
(2) Betriebe, Einrichtungen, Immobilien, Grundstücke und Bodenflächen aus der Rechtsträgerschaft aufgelöster oder aufzulösender staatlicher Dienststellen gehen in das Eigentum der Gemeinden und Städte über, sofern sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Republik oder der Länder benötigt werden und dazu Beschlüsse des Ministerrates der DDR oder der Landesregierungen gefaßt werden.
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(1) In das Vermögen der Gemeinden und Städte gehen über a) alle volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise
Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Befugnisse aus § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 wahr.
(1) Volkseigene Betriebe und Einrichtungen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß §§ 2 und 72 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR benötigt werden, sind in der Regel - Verkehrsbetri
In das Vermögen der Landkreise gehen über a) volkseigene Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß § 72 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der einheitlichen Versorgung und Betreuung des ganzen Kreises oder eines
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(1) In das Vermögen der Gemeinden und Städte gehen über a) alle volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise
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published on 17/11/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 487/99 Verkündet am: 17. November 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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(1) In das Vermögen der Gemeinden und Städte gehen über a) alle volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR...