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§ 92aAmtlich · § 5 UrhG

Inhalt des Ersuchens

Zeitreise: 22.10.2026

Ein Ersuchen nach § 92 Absatz 1 soll Folgendes enthalten: 1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Angabe der Gründe für die Dringlichkeit, 2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist, 3. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Informationen benötigt werden, 4. die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat, 5. die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden, 6. Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, 7. soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen, 8. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.

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