Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 46 Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis

(1) Ist die Durchlieferung bewilligt worden, so kann der Verfolgte auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates zunächst zum Vollzug einer vorübergehenden Auslieferung und einer nachfolgenden Rücklieferung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.

(2) Im Fall des Absatzes 1 ist der Durchlieferungshaftbefehl auch auf die weiteren Überstellungsfälle zu erstrecken.

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published on 05/07/2018 00:00

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 5. Juli 2018 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2008/675/JI – Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedst
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