Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 51
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
(2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
05/10/2017 14:24
Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, ist gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben.
SubjectsBesetzung der Richterbank
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(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird: 1. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genosse
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published on 21/03/2016 00:00
Tenor
Der Schöffe beim Landgericht München I .R. S. wird wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten seines Schöffenamtes enthoben.
Gründe
I. Der Betroffene .R.. S., beruflich tätig als ist für die Schöffenperio
published on 07/12/2018 00:00
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Schöffin K. nicht von der Schöffenliste zu streichen ist.
Gründe
Anlass der vorliegenden Prüfung war die Erwartung, dass die für die Schöffenperiode 2019 bis 2023 gewählte S
published on 10/03/2016 00:00
Tenor
Der Schöffe ist bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen.
Gründe
I.
1
Die für Schöffenangelegenheiten zuständige Richterin des Amtsgerichts Rostock hat mit Verfügung vom 02.03.2016 beim Strafsenat
published on 14/05/2015 00:00
Tenor
Der Hauptschöffe I wird seines Amtes enthoben.
1Gründe:
2I.
3Der Hauptschöffe I ist zu den Sitzungen des Landgerichts Bielefeld am 25.02.2014, am 21.11.2014 und am 16.12.2014 ohne vorherige oder spätere Entschuldigung nicht erschienen. In den
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