Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 14. Mai 2015 - 1 Ws 147/15

Gericht
Tenor
Der Hauptschöffe I wird seines Amtes enthoben.
1
Gründe:
2I.
3Der Hauptschöffe I ist zu den Sitzungen des Landgerichts Bielefeld am 25.02.2014, am 21.11.2014 und am 16.12.2014 ohne vorherige oder spätere Entschuldigung nicht erschienen. In den Verfahren 9 KLs - 6 Js 126/09 - 19/12 Landgericht Bielefeld und 6 KLs 402 Js 1595/14 - 92/14 Landgericht Bielefeld wurden gegen den Schöffen deshalb Ordnungsgelder in Höhe von 150 Euro und 300 Euro verhängt. Sein Antrag auf Streichung von der Schöffenliste vom 03.03.2014 wegen Krankheit wurde durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 07.05.2014 abgelehnt.
4Der Vorsitzende der für die Erledigung der Geschäfte nach § 77 Abs. 3 GVG zuständigen II. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld hat am 03.02.2015 beantragt, den Hauptschöffen I seines Amtes zu entheben, weil dieser seine Amtspflichten gröblich verletzt habe. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, zwar ergebe sich aus dem Vorbringen des Schöffen in seinen Schreiben vom 03.03.2014 und vom 02.02.2015, dass er an Beschwerden infolge eines Schlaganfalls im Jahr 2012 leide. Anderseits ließen beide Schreiben aber auch erkennen, dass diese Erkrankung derzeit nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit des Schöffen führe, sondern dass dieser seinem Beruf nachgehe, und zwar schon seit März 2014. Die Frage der Schwere seiner Erkrankung könne aber dahinstehen: Wie § 56 GVG zeige, gehöre auch zu den Amtspflichten eines Schöffen, ein bevorstehendes Ausbleiben in Folge einer Erkrankung zumindest zu entschuldigen, damit die Verhinderungsgründe geprüft werden könnten und für die erforderliche Heranziehung eines Hilfsschöffen gesorgt werden könne. Zumindest diese Pflicht habe der Betroffene wiederholt verletzt. Die Pflichtverletzung habe hier besonderes Gewicht erlangt, nachdem der Schöffe bereits mit Schreiben vom 6.03.2014 und vom 08.04.2014 um nähere Angaben zu seinem Gesundheitszustand ersucht worden sei und, weil diese nicht erfolgt seien, seine Streichung von der Schöffenliste mit Beschluss vom 07.05.2014 abgelehnt worden sei.
5Mit Schreiben vom 02.02.2015 hatte der Betroffene erneut seine Entpflichtung beantragt und damit begründet, dass er aus gesundheitlichen Gründe nicht in der Lage sei, sein Amt auszuüben. Abschließend merkte er in diesem Schreiben an, dass er sich wirklich nicht gut fühle und er lieber ein Ordnungsgeld zahle, als seine Gesundheit weiter zu riskieren.
6Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Antrag auf Amtsenthebung u. a. Folgendes ausgeführt:
7„Der gem. §§ 51 Abs. 1 und 2, 77 Abs. 3 GVG statthafte Antrag auf Amtsenthebung des Schöffen ist zulässig und begründet.
8Der Schöffe ist auf Antrag des Vorsitzenden der für die Erledigung der Geschäfte nach § 77 Abs. 3 GVG zuständigen II. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld (§ 51 Abs. 2 S. 1, 77 Abs. 3 S. 3 GVG) des Amtes zu entheben, weil er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat (§ 51 Abs. 1 GVG).
9Eine gröbliche Verletzung der Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden (zu vgl. Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 51, RdNr. 2). Aber auch andere Pflichtverletzungen von besonderer Erheblichkeit können zur Annahme einer gröblichen Pflichtverletzung führen, wie etwa wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von der Sitzung. Hier wird schuldhaftes (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) Handeln vorausgesetzt, bei leichter Fahrlässigkeit können wiederholte Verstöße ausreichen (zu vgl. BT-Drucksache 17/3356 S. 17; Kissel/Mayer, a.a.O., § 51, RdNr. 4 und § 113, RdNr. 5).
10Der Schöffe ist vorliegend wiederholt unentschuldigt Sitzungen des Landgerichts Bielefeld ferngeblieben, zu denen er ordnungsgemäß geladen war (Bl. 18, 25 und 41 d.V.). Ob diese erheblichen Pflichtverletzungen auch vorsätzlich erfolgt sind, kann dahinstehen. Dem Schöffen ist zumindest ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Zwar sind die konkreten Hintergründe des Fernbleibens nicht bekannt. Aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere aufgrund des Schreibens vom 02.02.2015 (Bl. 4 - 5 d.V.) kann aber zumindest von einem grob fahrlässigen Verhalten ausgegangen werden, so dass hierzu keine weiteren Ermittlungen durchgeführt werden müssen. Denn es erscheint, werden die geschilderten Symptome (Bl. 4 d.V.) unterstellt, grundsätzlich möglich und zumutbar, trotz Vorliegen dieser Symptome das krankheitsbedingte Fernbleiben zumindest durch fernmündliche Mitteilung so rechtzeitig anzuzeigen, dass durch die Kammer Ausgleichsmaßnahmen (Heranziehen von Hilfsschöffen) hätten getroffen werden können, zumal die Sitzungstermine dem Schöffen eine erhebliche Zeit vor den jeweiligen Sitzungen bekannt waren. Dem steht auch nicht entgegen, dass in dem Verfahren 9 KLs - 19/12 - LG Bielefeld (Bl. 12 - 13 d.V.) die anberaumte Sitzung tatsächlich (Anmerkung des Senats: Wegen Erkrankung eines Berufsrichters) nicht stattgefunden hat. Denn maßgebend für die Beurteilung ist das Verhalten des Schöffen.
11In Abgrenzung zum Verfahren nach § 52 GVG ist vorliegend darauf abzustellen, dass nicht die von dem Schöffen angeführte Krankheit der Grund für die beantragte Enthebung ist. Denn ob die angeführten Symptome gerade im Hinblick darauf, dass offensichtlich Arbeitsunfähigkeit nicht eingetreten ist, für eine Streichung nach § 52 GVG ausreichend wären, scheint zum jetzigen Zeitpunkt fraglich. Zur Klärung müssten noch weitere Ermittlungen durchgeführt werden. Vorliegend ist jedoch das wiederholte unentschuldigte Ausbleiben und nicht die Krankheit maßgebend, was zur Annahme einer gröblichen Pflichtverletzung damit zu Enthebung vom Schöffenamt nach § 51 GVG führt.“
12Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Der Hauptschöffe I war daher nach § 51 GVG seines Amtes zu entheben.

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(1) Für die Schöffen der Strafkammern gelten entsprechend die Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts mit folgender Maßgabe:
(2) Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke. Die Ersatzschöffen wählt der Ausschuß bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Hat das Landgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirks, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Bezirk des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die Ersatzschöffen wählt. Ist Sitz des Landgerichts eine Stadt, die Bezirke von zwei oder mehr zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichten oder Teile davon umfaßt, so gilt für die Wahl der Ersatzschöffen durch die bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschüsse Satz 1 entsprechend; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. Die Namen der gewählten Hauptschöffen und der Ersatzschöffen werden von dem Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des Landgerichts mitgeteilt. Der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen.
(3) An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, und der Reihenfolge, in der die Ersatzschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten, der Präsident des Landgerichts; § 45 Abs. 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend. Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Vorsitzende der Strafkammer die Streichung von der Schöffenliste an; in anderen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe von einer Strafkammer getroffen. Im übrigen tritt an die Stelle des Richters beim Amtsgericht der Vorsitzende der Strafkammer.
(4) Ein ehrenamtlicher Richter darf für dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die Strafkammern bestimmt werden. Ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in einem Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird.
(5) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.
(1) Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt.
(2) Die Entscheidung trifft der Richter beim Amtsgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Entscheidung ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.
(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
(2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.
(1) Für die Schöffen der Strafkammern gelten entsprechend die Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts mit folgender Maßgabe:
(2) Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke. Die Ersatzschöffen wählt der Ausschuß bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Hat das Landgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirks, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Bezirk des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die Ersatzschöffen wählt. Ist Sitz des Landgerichts eine Stadt, die Bezirke von zwei oder mehr zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichten oder Teile davon umfaßt, so gilt für die Wahl der Ersatzschöffen durch die bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschüsse Satz 1 entsprechend; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. Die Namen der gewählten Hauptschöffen und der Ersatzschöffen werden von dem Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des Landgerichts mitgeteilt. Der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen.
(3) An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, und der Reihenfolge, in der die Ersatzschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten, der Präsident des Landgerichts; § 45 Abs. 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend. Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Vorsitzende der Strafkammer die Streichung von der Schöffenliste an; in anderen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe von einer Strafkammer getroffen. Im übrigen tritt an die Stelle des Richters beim Amtsgericht der Vorsitzende der Strafkammer.
(4) Ein ehrenamtlicher Richter darf für dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die Strafkammern bestimmt werden. Ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in einem Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird.
(5) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.
(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
(2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.
(1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn
- 1.
seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt wird, oder - 2.
Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll.
(2) Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er
- 1.
seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem er tätig ist, aufgibt oder - 2.
während eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat.
(3) Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Streichung an. Im Übrigen entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen.
(4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) Wird ein Ersatzschöffe in die Hauptschöffenliste übertragen, so gehen die Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als Ersatzschöffe herangezogen war.
(6) Hat sich die ursprüngliche Zahl der Ersatzschöffen in der Ersatzschöffenliste auf die Hälfte verringert, so findet aus den vorhandenen Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl durch den Ausschuß statt, der die Schöffenwahl vorgenommen hatte. Der Richter beim Amtsgericht kann von der Ergänzungswahl absehen, wenn sie in den letzten sechs Monaten des Zeitraums stattfinden müßte, für den die Schöffen gewählt sind. Für die Bestimmung der Reihenfolge der neuen Ersatzschöffen gilt § 45 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Plätze im Anschluß an den im Zeitpunkt der Auslosung an letzter Stelle der Ersatzschöffenliste stehenden Schöffen ausgelost werden.
(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
(2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.