Oberlandesgericht München Beschluss, 21. März 2016 - 2 Ws 131/16

published on 21/03/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 21. März 2016 - 2 Ws 131/16
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Tenor

Der Schöffe beim Landgericht München I .R. S. wird wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten seines Schöffenamtes enthoben.

Gründe

I. Der Betroffene .R.. S., beruflich tätig als ist für die Schöffenperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 zum Hauptschöffen für Strafverfahren gegen Erwachsene beim Landgericht München I bestellt. Als Schöffe vereidigt wurde er in der Sitzung vom ... Mit undatiertem Schreiben, das am 08.02.2016 beim Senat eingegangen ist, hat der Vorsitzende der nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts München I für Schöffenangelegenheiten zuständigen 2. Strafkammer nach §§ 77 Abs. 3 S. 3, 51 Abs. 2 S. 1 GVG beantragt, den betroffenen Schöffen seines Amtes als ehrenamtlicher Richter zu entheben, weil er nicht bereit sei, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen.

Dem liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft in ... und befindet sich mit dieser im Streit, weil er auf seiner Terrasse die schwarz-weiss-rote frühere Reichsflagge gehisst hatte, die er als „offizielle Nationalflagge Deutschlands seit 1892“ bezeichnet. Nachdem die Eigentümergemeinschaft mit Beschluss vom 06.07.2015 die gültige Hausordnung um ein grundsätzliches Verbot (mit vorübergehenden Ausnahmen), Fahnen bzw. Flaggen dauerhaft an Fassadenflächen, Bakonen, Terrassen und Dachterrassen anzubringen, erweitert hatte, beantragte der Betroffene mit Klageschrift vom 27.07.2015 beim Amtsgericht München - Az. ... - unter Berufung auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung diesen Beschluss für ungültig zu erklären. In seiner Klagebegründung bezeichnet er die BRD als „Besatzungsregime“. Sie sei „logischerweise mit dem noch bestehenden Deutschen Reich identisch, weil sie nach außen die Aufgaben des niedergeworfenen Reiches übernommen“ habe. Da das „Deutsche Reich ein Volksstaat“ sei, „müsste schon das gesamte deutsche Volk ausgerottet werden, um es aufzulösen“. „Zweifellos“ sei „das BRD-Regime durch die Ansiedlung von artfremden Ausländern, in den Besatzermedien gerne 'Asylanten' oder 'Flüchtlinge' und 'Integration' genannt, auch hier gut dabei“. „Völkermord und Sozialparasiten“ wären seiner Ansicht nach „die richtigen Begriffe“. Des Weiteren führt der Betroffene u. a. aus: „Im Jahr 1989 wurde dann die sowjetische Zone mit den Westzonen vereinigt, wobei heute noch Berlin nicht zur BRD gehört und einen Sonderstatus hat. Die BRD wird seitdem als Firma bzw. Staatssimulation (nach Art des Aufbaus) geführt, deren Erfüllungspolitiker ihr Volk nach Gutdünken zusammenschustern.“ Weiter apostrophiert der Betroffene das Bundesverfassungsgericht als „sog. Verfassungsgericht“, das auch „Deutschland als Ganzes“, „Vereintes Deutschland“ und „Bundesrepublik Deutschland“ als „drei verschiedene Personen unterscheide“, dabei aber auf die Einhaltung „eines“ Grundgesetzes achte, „dessen Präambel schon frei heraus gelogen“ sei.

Im Termin vor dem Amtsgericht München vom 10.12.2015 bestätigte der Betroffene auf Frage des Vorsitzenden, dass er die Passage über „artfremde Ausländer“ und „Völkermord“ in seiner Klageschrift ernst meine.

In seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 13.12.2015 gegen den Vorsitz führenden Amtsrichter zum Präsidenten des Amtsgerichts München hob der Betroffene seinen eigenen Status als Beamter hervor. Als solcher leiste er einen Dienst am deutschen Volk und sei diesem zu Treue verpflichtet (...) nicht Politikern oder einem imaginären Konstrukt „Staat“. (...) Recht entspringe naturgemäß einer Moral, die wiederum aus der rassischen Art eines Volkes hervorgehe. (Der Amtsrichter,) Herr (...), habe nicht verstanden, dass „die Integration artfremder Menschen in ein Volk Völkermord durch Rassenvermischung“ bedeute bzw. eine „beschönigende Umschreibung dafür“ sei. (...) Bei alledem komme er zum Ergebnis, dass (der Amtsrichter) Herr (...) „bestenfalls ein Scharlatan“ sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 10.02.2016 die Enthebung des Betroffenen vom Schöffenamt wegen gröblicher Amtspflichtverletzung nach § 51 Abs. 1 GVG und im Vorgriff hierauf dessen vorläufige Amtsenthebung nach § 51 Abs. 3 GVG angeregt. Aufgrund seiner Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass er die Bundesrepublik Deutschland und damit das Grundgesetz, auf das er den Eid als Schöffe abgelegt hat, nicht anerkenne. Augenscheinlich sei der Betroffene auch nicht willens und in der Lage, die hier geltende freiheitlich demokratische Werteordnung anzuerkennen, was sich bereits aus dem Umstand, dass seine Ausführungen von nationalsozialistischem Sprachgebrauch und Gedankengut geprägt sind („artfremde Ausländer“, „Sozialparasiten“, „Erfüllungspolitiker“ etc.), ergebe. Angesichts seiner Ausführungen sei zudem zu befürchten, dass der Betroffene im Rahmen seines Schöffenamtes nicht unparteiisch und ohne Ansehen der Person urteilen wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darüber hinaus aber auch weitere Nachforschungen angekündigt, die Aufschluss über mögliche weitere verfassungsfeindliche Äußerungen und Aktivitäten des Betroffenen geben können.

Im Hinblick auf seinen nach der gültigen Hauptschöffenliste des Landgerichts München I für Strafverfahren gegen Erwachsene bereits am 03.03.2016 anstehenden nächsten Einsatz als Schöffe und die erforderliche Zeit zur Ladung des Ersatzschöffen hat der Senat im vorläufigen Verfahren nach § 51 Abs. 3 GVG mit Beschluss vom 12.02.2016 - ohne vorherige Anhörung - angeordnet, dass der Betroffene bis zur endgültigen Entscheidung über seine Amtsenthebung nicht mehr zu Sitzungen heranzuziehen ist.

Mit Schreiben vom 25.02.2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass gegen den Betroffenen nach Abfrage der zuständigen Stellen bei der Polizei und dem Landesamt für Verfassungsschutz keine weiteren Erkenntnisse zu rechtsextremistischen verfassungsfeindlichen Aktivitäten des Betroffenen vorliegen.

Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 26.02.2016 erhielt der Betroffene Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Hierauf antwortete der Betroffene mit Schreiben vom 08.03.2016, er habe mit den ihm vorgeworfenen Ausführungen keinen Artikel des Grundgesetzes oder der Bayerischen Verfassung verletzt, sondern ausdrücklich auf Art. 5 GG und die „BRD-Rechtsprechung“ verwiesen. Im Übrigen wiederholte der Betroffene die ihm zum Vorwurf gemachten Ausführungen insbesondere zur Legitimität des Staates und seiner Regierung sinngemäß erneut. So bezeichnete er die nationalsozialistische Regierung unter Hinweis darauf, dass bei den Wahlen 1933 keine fremden Streitkräfte im Reichsgebiet gewesen seien, man eine eigene Währung gehabt habe und die Staatsführung, abgesehen von den Vorschriften aus dem Versailler Vertrag, Gesetze frei erlassen und über das Militär verfügen habe können, als „souveräne und legitime Regierung, die dem Willen des Volkes entsprach“. (...) Die Bundesrepublik Deutschland hingegen, die er als „BRD-GmbH“ bezeichnet, sei - nicht auf die Gründungsphase, sondern auf den aktuellen Stand bezogen - kein Staat, sondern eine „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“, die Bundesregierung daher ein „Besatzungsregime“. (...). „Selbst wenn man annähme, dass die BRD ein Staat sei mit eigenem Staatsgebiet und eigenem Volk, (...) wäre es mangels Souveränität eine amerikanische Kolonie“. (...) Der Grundgedanke hinter dem Schöffendienst sei im Übrigen, die Rechtsprechung „ohne Kenntnis der Gesetze“ mit dem „Rechtsempfinden des Volkes“ in Einklang zu bringen. Mit weiterem Schreiben vom 12.03.2016 ergänzte der Betroffene diese Ausführungen nochmals im Detail. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Betroffenen wird auf die beiden erwähnten Schreiben Bezug genommen.

II. Der Amtsenthebungsantrag ist nach §§ 77 Abs. 3 S. 3, 51 Abs. 2 GVG zulässig und formell ordnungsgemäß gestellt.

Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Denn die beschriebenen Äußerungen des Betroffenen in seiner Klageschrift vom 27.07.2015, im Verhandlungstermin vom 10.12.2015, in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 13.12.2015, aber auch in seinen Rechtfertigungsschreiben vom 08. bzw. 12.03.2016 stellen in Bezug auf seine Eigenschaft als Schöffe eine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinn des § 51 Abs. 1 GVG dar.

Denn zu den unverzichtbaren Amtspflichten eines Schöffen gehört - wie bereits im Beschluss vom 12.02.2016 ausgeführt - auch dessen Treuepflicht gegenüber dem Staat und dessen verfassungsrechtlicher Ordnung. Die Treuepflicht gebietet unverzichtbar, den Staat und seine geltende verfassungsrechtliche Ordnung zu bejahen, sie als schützenswert anzuerkennen, in diesem Sinne sich zu ihnen zu bekennen und aktiv für sie einzutreten. Dieser sich für Berufsbeamte und hauptamtliche Richter aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflichtung zur Verfassungstreue (vgl. BVerfGE 39, 334 <346 f>) unterliegen nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Richter. Für ehrenamtliche Richter folgt dies gleichermaßen wie für hauptamtliche Richter aus ihrer Funktion als gleichberechtigte Organe genuin staatlicher Aufgabenerfüllung, nämlich der nach Art. 92 GG „den Richtern“ anvertrauten rechtsprechenden Gewalt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Zusammenfassung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der einstweiligen Anordnung des Senats vom 12.02.2016 verwiesen.

Diese beschriebene, unmittelbar aus der verfassungsgemäßen Aufgabe als - neben den Berufsrichtern - gleichberechtigter ehrenamtlicher Richter abgeleitete besondere Treuepflicht als Schöffe hat der Betroffene gröblich verletzt. Auch seine Ausführungen in seinen beiden Schreiben vom 08. und 12.03.2016 rechtfertigen keine andere Beurteilung, sondern bestätigen tendenziell, dass er die geltende verfassungsmäßige Ordnung innerlich als illegitim ablehnt und sich auch bei etwaigen Entscheidungen als Schöffe eher einem imaginären „Rechtsempfinden des Volkes“ als geltenden Gesetzen verpflichtet fühlt.

Ohne durchschlagende unmittelbare Bedeutung ist hierbei allerdings das Hissen der früheren schwarz-weiß-roten Flagge des Deutschen Reiches, da diese ohne Hakenkreuz oder sonstige NS-Symbole gezeigt wurde. Allerdings liefert die als Anlage zur Klagebegründung als Rechtfertigung beigefügte Kommentierung aus dem Jahr 1943 mit eindeutig nationalsozialistischer Tendenz und Ausdrucksweise („Der neue Staatsaufbau“; „Als die nationalsozialistische Bewegung die Macht übernahm, drängte das deutsche Volk ungestüm nach der sofortigen Abschaffung der verhassten (zu erg.: schwarz-rot-goldenen ) Fahne des Zwischenreichs.“) bereits einen deutlichen Hinweis darauf, dass der Betroffene selbst von nationalsozialistischem Gedankengut geprägt ist. Entsprechendes gilt für seine Ausführungen zum Fortbestand des Deutschen Reichs. Diese sind zwar juristisch inkorrekt, aber für sich kein Verstoß gegen die Treuepflicht zur Verfassung, wenngleich diese Argumentation des Betroffenen unter Rechtsradikalen weit verbreitet und deshalb auch ein deutliches Indiz für seine eigene Einstellung ist. Gleiches gilt für die kritiklose Bewertung der aus den Wahlen von 1933 hervorgegangen nationalsozialistischen Regierung als „legitime Regierung, die dem Willen des Volkes entsprach“.

Eindeutig ist die Ablehnung der bestehenden freiheitlich demokratischen Staats- und Verfassungsordnung und ihres Wertesystems durch den Betroffenen jedoch, wo er die Bundesrepublik ohne jegliche Differenzierung als „Besatzungsregime“ bzw. „Firma“ oder „Staatssimulation“, Presse, Funk und Fernsehen als „Besatzermedien“ und das Bundesverfassungsgericht als „sog. Verfassungsgericht“ bezeichnet, das auf die Einhaltung „eines“ Grundgesetzes achte, „dessen Präambel schon frei heraus gelogen“ sei. Gleiches gilt, wo er seine Treue als Beamter zum deutschen Volk, nicht aber zu einem „imaginären Konstrukt 'Staat'„ betont. Bereits dies lässt sich unter keinen Umständen mit der vom Betroffenen schon als Beamter des aber auch als ehrenamtlicher Richter geforderten besonderen Treuepflicht vereinbaren und stellt deshalb eine Amtspflichtverletzung dar.

In deutlich gesteigertem Maße hat der Betroffene gegen seine besondere Treuepflicht aber durch seine auf Ausländer, Asylbewerber und Flüchtlinge bezogenen Ausführungen zu „artfremden Ausländern“ und „Sozialparasiten“, durch deren Ansiedlung „Völkermord durch Rassenvermischung“ begangen werde. Denn diese sind nach Sprachgebrauch wie Inhalt von der nationalsozialistischen „völkischen“ Rassenideologie geprägt, die insbesondere wegen ihrer Menschen verachtenden Unterscheidung höher- und minderwertiger „Menschenarten“ und der pauschalen Darstellung von „Ausländern“ als tödliche Gefahr für das kollektive Überleben des „deutschen Volkes“ unvereinbar mit der verfassungsmäßigen Werteordnung, insbesondere mit der nach Art 1 Abs. 1 GG gebotenen Achtung der Menschenwürde und dem sich aus Art. 3 Abs. 3 GG ergebenden Verbot der Diskriminierung nach Herkunft und Rasse.

Insgesamt sind die Ausführungen als grobe Verletzung der Amtspflicht im Sinn des § 51 Abs. 1 GVG einzustufen. Sie waren, soweit sie sich nicht auf die Fahne bezogen, bereits in der Klageschrift ohne jeden sachlichen Bezug zum Streitgegenstand und wurden vom Betroffenen erkennbar zur gezielten Diffamierung der bestehenden Verfassungsordnung und der staatlichen Organe eingesetzt. Es handelte sich nicht um einen momentanen „Ausrutscher“, wie sich zwanglos aus der zweimaligen Bekräftigung im Termin vom 10.12.2015 und in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 13.12.2015 sowie - bezogen auf die Charakterisierung der geltenden Verfassungsordnung als „Organisationsform (...) der Fremdherrschaft“, die kein Staat sei - auch aus dem Rechtfertigungsschreiben vom 08.03.2016 ersehen lässt. Soweit sich der Betroffene als Beleg für diese Ausführungen auf das beigefügte Protokoll einer umfangreichen Grundsatzrede Carlo Schmids vom 08.09.1948 vor dem Parlamentarischen Rat beruft, handelt es sich um eine erkennbar absichtsvolle und deshalb missbräuchlich selektive Quellenauswertung, die nicht nur unerwähnt lässt, dass bereits der damalige Autor diesen beschriebenen Zustand im Rahmen seines Staats- und verfassungstheoretischen Abrisses nicht als ein für allemal fortdauernden Befund, sondern als Ausgangspunkt einer historischen Entwicklung seit der Kapitulation vom 08.05.1945 dargestellt hat, der sich nach und nach durch die Freigabe immer weiterer Souveränitätsrechte durch die Besatzungsmächte bis hin zur vollen Souveränität des deutschen Staates entwickeln kann und soll. Erst Recht lässt der Betroffene die gesamte Staats- und völkerrechtliche Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland seither, insbesondere die Aufhebung des Besatzungsstatuts 1955 und den Abschluss der „2 + 4-Vereinbarung“ einschließlich der Aufhebung der alliierten Vorbehaltsrechte bezüglich Gesamt-Berlins 1990 offensichtlich bewusst außer Acht, um stattdessen erkennbar abschätzig von der Gründung einer BRD-GmbH zu schreiben, die mangels Souveränität kein Staat, sondern eine amerikanische Kolonie sei.

Aufgrund der mehrmaligen Wiederholung und Vertiefung seiner Thesen handelt sich somit erkennbar um die feste Überzeugung des Betroffenen, der sich aufgrund seines Bildungsstandes als beamteter ... und seines zweifachen Eides auf die verfassungsmäßige Ordnung als Beamter wie als Schöffe auch zweifelsfrei über die Bedeutung seines Vorgehens im Klaren war.

Der Betroffene kann sich hierbei zur Rechtfertigung auch nicht auf sein Grundrecht auf freie Meinungsbildung und -äußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG berufen. Denn dieses Grundrecht, das nach Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze steht, die wiederum grundrechtsfreundlich im Lichte der insgesamt zu gewährleistenden ungehinderten öffentlichen Diskussion auszulegen sind („Wechselwirkung der Grundrechte“, „grundrechtliche Werteordnung“, vgl. grundlegend BVerfGE 7,198) findet im vorliegenden Fall ihre Schranke in der - wie ausgeführt -unmittelbar aus der Verfassung abgeleiteten Verpflichtung eines Schöffen zur persönlichen Verfassungstreue, die ihn - auch außerhalb seines Amtes als ehrenamtlicher Richter - unbeschadet uneingeschränkt zulässiger Kritik an den Zielen oder der konkreten Politik der jeweiligen Regierung verpflichtet, die geltende verfassungsrechtliche Ordnung als schützenswert anzuerkennen, in diesem Sinne sich zu ihr zu bekennen und aktiv für sie einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 <347 f.>).

Die somit gebotene Abwägung der beiden kollidierenden grundsätzlich gleichrangigen verfassungsrechtlich normierten Positionen führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass der geforderten Verfassungstreue des ehrenamtlichen Richters der Vorrang vor dessen persönlicher Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit gebührt. Denn durch die Enthebung vom Schöffenamt wird die Ausübung dieses Grundrechts des Betroffenen - auch in Form möglicherweise inhaltlich verfassungswidriger Thesen - außerhalb seines Amtes in keiner Weise eingeschränkt. Die Verfassungstreue jedes einzelnen haupt- oder ehrenamtlichen Richters ist aber zur Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung, die im Interesse der Allgemeinheit liegt und wesentlich von der Integrität und Glaubwürdigkeit ihrer Repräsentanten abhängt, unabdingbar. Sie ist Grundvoraussetzung für die Befähigung zur Ausübung auch des ehrenamtlichen Richteramtes, auf dessen Ausübung es aber keinen Anspruch gibt.

Das Ausmaß und Gewicht sowie die mehrfache provozierende Wiederholung der verfassungsfeindlichen Ausführungen des Betroffenen rechtfertigt auch, die Verletzung seiner Amtspflicht als gröblich im Sinn des § 51 Abs. 1 GVG einzustufen, so dass sich die Amtsenthebung als verhältnismäßig erweist. Insbesondere seine auf Ausländer, Asylbewerber und Flüchtlinge bezogenen Ausführungen zu „artfremden Ausländern“ und „Sozialparasiten“, durch deren Ansiedlung „Völkermord durch Rassenvermischung“ begangen werde, erweisen den Betroffenen nicht nur als Anhänger der „völkischen“ nationalsozialistischen Rassenideologie, sondern lassen es angesichts seiner offenbar festgefügten Menschen verachtenden Denkweise auch ausgeschlossen erscheinen, dass der Betroffene Willens und in der Lage ist, als Schöffe insbesondere in Verfahren gegen Ausländer entsprechend dem geleisteten Eid unparteiisch und ohne Ansehung der Person zu entscheiden. Dies gilt umso mehr als er mit seiner Äußerung, wonach es Grundgedanke des Schöffendienstes sei, die Rechtsprechung „ohne Kenntnis der Gesetze“ mit dem „Rechtsempfinden des Volkes“ in Einklang zu bringen, im Kontext mit Ausdrucksweise und Inhalt seines sonstigen Vorbringens erkennbar auf den NS-Topos des „gesunden Volksempfindens“ anspielt. Insgesamt macht dies seine Amtsenthebung unumgänglich.

19        Diese Entscheidung ist nach § 51 Abs. 2 S. 2 GVG nicht anfechtbar.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi
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published on 07/12/2018 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Schöffin K. nicht von der Schöffenliste zu streichen ist. Gründe Anlass der vorliegenden Prüfung war die Erwartung, dass die für die Schöffenperiode 2019 bis 2023 gewählte S
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(1) Für die Schöffen der Strafkammern gelten entsprechend die Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts mit folgender Maßgabe:

(2) Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke. Die Ersatzschöffen wählt der Ausschuß bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Hat das Landgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirks, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Bezirk des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die Ersatzschöffen wählt. Ist Sitz des Landgerichts eine Stadt, die Bezirke von zwei oder mehr zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichten oder Teile davon umfaßt, so gilt für die Wahl der Ersatzschöffen durch die bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschüsse Satz 1 entsprechend; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. Die Namen der gewählten Hauptschöffen und der Ersatzschöffen werden von dem Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des Landgerichts mitgeteilt. Der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen.

(3) An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, und der Reihenfolge, in der die Ersatzschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten, der Präsident des Landgerichts; § 45 Abs. 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend. Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Vorsitzende der Strafkammer die Streichung von der Schöffenliste an; in anderen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe von einer Strafkammer getroffen. Im übrigen tritt an die Stelle des Richters beim Amtsgericht der Vorsitzende der Strafkammer.

(4) Ein ehrenamtlicher Richter darf für dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die Strafkammern bestimmt werden. Ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in einem Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird.

(5) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.

(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

(2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für die Schöffen der Strafkammern gelten entsprechend die Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts mit folgender Maßgabe:

(2) Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke. Die Ersatzschöffen wählt der Ausschuß bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Hat das Landgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirks, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Bezirk des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die Ersatzschöffen wählt. Ist Sitz des Landgerichts eine Stadt, die Bezirke von zwei oder mehr zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichten oder Teile davon umfaßt, so gilt für die Wahl der Ersatzschöffen durch die bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschüsse Satz 1 entsprechend; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. Die Namen der gewählten Hauptschöffen und der Ersatzschöffen werden von dem Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des Landgerichts mitgeteilt. Der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen.

(3) An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, und der Reihenfolge, in der die Ersatzschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten, der Präsident des Landgerichts; § 45 Abs. 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend. Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Vorsitzende der Strafkammer die Streichung von der Schöffenliste an; in anderen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe von einer Strafkammer getroffen. Im übrigen tritt an die Stelle des Richters beim Amtsgericht der Vorsitzende der Strafkammer.

(4) Ein ehrenamtlicher Richter darf für dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die Strafkammern bestimmt werden. Ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in einem Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird.

(5) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.

(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

(2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

(2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

(2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.