Strafprozessrecht: Amtsenthebung bei Reichsbürgern
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In diesen Fällen kann dahinstehen, ob der Schöffe auch "formal“ Angehöriger einer der Reichsbürgerbewegung zugehörigen Gruppierung ist oder sich ausschließlich deren Argumentation zu eigen macht.
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 14.06.2017 (1 Ws 258/17) folgendes entschieden:
Tenor:
Der Hilfsschöffe C wird seines Amtes enthoben.
Gründe:
Der Vorsitzende der für die Erledigung der Geschäfte nach § 77 Abs. 3 GVG zuständigen Strafkammer II des Landgerichts Essen hat am 09.05.2017 beantragt, den Hilfsschöffen C seines Amtes zu entheben, weil dieser seine Amtspflichten gröblich verletzt habe. Der Hilfsschöffe hatte zuvor sowohl am 03.01.2017 telefonisch gegenüber der Schöffengeschäftsstelle des Landgerichts Essen als auch am 20.02.2017 schriftlich im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht angegeben, bei der Ausübung des Schöffenamtes durch in den vergangenen 1 ½ Jahren gewonnene neue Erkenntnisse in erhebliche Gewissenskonflikte geraten zu sein. Er sei in Besitz eines „Staatsangehörigenausweises“ und habe somit seine „mittelbare Deutsche Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat nachgewiesen“. Es sei ferner aufgrund des sog. „UPIK-Verzeichnisses“ beweisbar, „dass es sich beim Landgericht um eine Eingetragene Firma“ handle. Der Hilfsschöffe hatte daher selbst beantragt, von der Schöffenliste gestrichen zu werden. Dem Schreiben vom 20.02.2017 beigefügt war ein Text, aus dem hervorgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland kein Staat sei und über keine Staatsgerichte sondern lediglich über „Privatgerichte oder Ausnahmegerichte“ verfüge.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat eine Amtsenthebung des Hilfsschöffen befürwortet und zu dem Antrag auf Amtsenthebung u. a. Folgendes ausgeführt:
„Der Hilfsschöffe ist auf Antrag des Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts Essen als Vorsitzendem des Schöffenausschusses des Amtes zu entheben, weil er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
Eine gröbliche Verletzung der Amtspflichten kann bei Mitgliedschaft in einer Partei bzw. Organisation, die verfassungsfeindliche Ziel verfolgt, anzunehmen sein. Zwar hat der Hilfsschöffe in einen Anhörungen nicht angegeben, ein sog. “Reichsbürger“ oder Angehöriger einer ähnlichen Gruppierung zu sein. Allerdings hat er seinen Antrag mit offenbar aus dem Internet entnommenen Textpassagen begründet, die für die Argumentation von „Reichsbürgern“ typisch sind und in denen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Gerichte bestritten wird.
Im Hinblick darauf, dass ehrenamtliche Richter einer besonderen Pflicht zur Verfassungstreue unterliegen, haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen.
Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, ist deshalb gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben. Diese Voraussetzungen sind bei einem sog. „Reichsbürger“ erfüllt. Für Personen, die der Argumentation dieser Bewegung und der ihr angehörigen Organisationen folgen, kann nichts anderes gelten, zumal wenn sie ein zentrales Element der freiheitlich-demokratischen Ordnung, nämlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat sowie das Bestehen demokratisch legitimierter Gerichte ablehnen. Hierbei kann dahinstehen, ob der Hilfsschöffe C auch „formal“ Angehöriger einer der Reichsbürgerbewegung zugehörigen Gruppierung ist oder sich ausschließlich deren Argumentation zu eigen macht.
Der Hilfsschöffe C ist daher auf den Antrag des Vorsitzenden des Schöffenausschusses seines Amtes zu entheben.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Der Hilfsschöffe C war daher nach § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben. Da der Hilfsschöffe selbst seine Amtsenthebung begehrt, war seine gesonderte Anhörung durch den Senat nicht geboten.
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(1) Für die Schöffen der Strafkammern gelten entsprechend die Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts mit folgender Maßgabe:
(2) Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke. Die Ersatzschöffen wählt der Ausschuß bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Hat das Landgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirks, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Bezirk des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die Ersatzschöffen wählt. Ist Sitz des Landgerichts eine Stadt, die Bezirke von zwei oder mehr zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichten oder Teile davon umfaßt, so gilt für die Wahl der Ersatzschöffen durch die bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschüsse Satz 1 entsprechend; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. Die Namen der gewählten Hauptschöffen und der Ersatzschöffen werden von dem Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des Landgerichts mitgeteilt. Der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen.
(3) An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, und der Reihenfolge, in der die Ersatzschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten, der Präsident des Landgerichts; § 45 Abs. 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend. Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Vorsitzende der Strafkammer die Streichung von der Schöffenliste an; in anderen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe von einer Strafkammer getroffen. Im übrigen tritt an die Stelle des Richters beim Amtsgericht der Vorsitzende der Strafkammer.
(4) Ein ehrenamtlicher Richter darf für dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die Strafkammern bestimmt werden. Ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in einem Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird.
(5) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.
(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
(2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.