Grundbuchordnung - GBO | § 90

Grundbuchordnung - GBO | § 90
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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis

Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grundbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den Rangverhältnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen.

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published on 20/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 95/12 vom 20. Dezember 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeVfO § 7 Abs. 1; GBO § 4 Die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke sind auf Ersuchen
published on 09/07/2015 00:00

Tenor Die Grundbuchbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Grundbuchamtes - Amtgericht - Bernburg vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu tragen. Der Beschwer
published on 15/04/2013 00:00

Tenor Die Grundbuchbeschwerde des Beteiligten gegen den die beantragte Abschreibung der Grundstücke zurückweisenden Beschluss des Grundbuchamtes - Amtgericht - Magdeburg vom 27. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahren
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