Grundbuchordnung - GBO | § 92

Grundbuchordnung - GBO | § 92
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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis

(1) In dem Verfahren gelten als Beteiligte:

a)
der zur Zeit der Eintragung des Vermerks (§ 91 Abs. 3) im Grundbuch eingetragene Eigentümer und, wenn das Grundstück mit einer Gesamthypothek, (-grundschuld, -rentenschuld) belastet ist, die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der anderen mit diesem Recht belasteten Grundstücke;
b)
Personen, für die in dem unter Buchstabe a bestimmten Zeitpunkt ein Recht am Grundstück oder ein Recht an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
c)
Personen, die ein Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Verfahren anmelden und auf Verlangen des Grundbuchamts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

(2) Beteiligter ist nicht, wessen Recht von der Rangbereinigung nicht berührt wird.

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published on 04/04/2012 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes G. vom 28. November 2011 - GRG.-Nr. 1480/11 - aufgehoben. Das Grundbuchamt G. wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 26. Mai 2011 erneut unter Be
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