Grundbuchordnung - GBO | § 85
Grundbuchordnung - GBO | § 85
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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschreibung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daß die Eintragung gegenstandslos ist.
(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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published on 29/05/2018 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Deggendorf vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.
II. Soweit mit dem Antrag die Einleitung eines Löschungsverfahrens angeregt
published on 22/12/2016 00:00
Tenor
I.
Das Rechtsmittel des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchrichter - vom 24. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
II.
Der Geschäftswert des Rechtsmittelverfahrens wird a
published on 31/05/2017 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Regensburg vom 01.09.2016, Gz. PT-1735-17, wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 &#
published on 10/11/2014 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - ... vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
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