Familienrecht: Berücksichtigung des Pflegegeldes im Rahmen der Unterhaltspflicht

bei uns veröffentlicht am14.05.2018

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Pflegegeld für ein behindertes Kind kann nur im Mangelfall als Einkommen des nicht betreuenden Elternteils zu berücksichtigen sein, nicht aber wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin

 

Die Eltern leben getrennt und haben drei gemeinsame Kinder. Die 14-jährige Tochter lebt beim Vater, die elfjährigen Zwillinge bei der Mutter. Einer der Zwillinge ist schwerbehindert und sowohl geistig als auch körperlich erheblich beeinträchtigt. In einer Sonderschule ist er insgesamt 30 Stunden pro Woche betreut. Die Mutter arbeitet zehn Stunden pro Woche mit einem Stundenlohn von 17 Euro. Der Vater ist angestellt mit einem Nettoeinkommen von 2.800 Euro im Monat. Die Tochter verlangte von der Mutter die Zahlung des Mindestunterhalts. Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Mutter monatlich 120 Stunden arbeiten könne und auf dieser Grundlage Mindestunterhalt zahlen müsse.

Die Beschwerde der Mutter vor dem OLG Stuttgart war teilweise erfolgreich.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist zu berücksichtigen, dass die Mutter den schwerbehinderten Sohn betreuen muss. Das gilt auch, wenn dieser selbst 30 Stunden pro Woche betreut wird. Bei der Betreuung durch die Mutter handele es sich um eine überobligatorische Belastung. Es sei ihr daher nicht zuzumuten, 120 Stunden im Monat zu arbeiten. Hingegen seien 80 Stunden möglich. Damit verbliebe der Mutter ausreichend Zeit, an denen sie kein Kind betreue und die Freiheit habe, Überstunden zu machen oder sonstige Dinge zu erledigen. Auf dieser Grundlage könne sie 879 Euro netto verdienen. Zusammen mit ihrem Wohnvorteil durch ihr Eigentumshaus von 600 Euro ergebe dies ein für den Unterhalt relevantes Einkommen von 1.479 Euro. Abzüglich des angemessenen Selbstbehalts von 1.300 Euro könne sie Unterhalt i.H.v. 179 Euro zahlen.

Die verschärfte Haftung greife hier nicht, da mit dem Vater ein gut verdienender Verwandter zur Verfügung stehe. Die Mutter müsse daher nicht stärker verpflichtet werden. Schließlich verbliebe dem Vater aufgrund seines Einkommens noch eine Summe, die deutlich über dem angemessenen Selbstbehalt liege.

Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 3.8.2017 folgendes entschieden:

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wangen im Allgäu vom 12. April 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters beginnend ab 1. April 2017 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 179 EUR zu zahlen. Der Unterhalt ist jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus fällig.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Antragsgegnerin zu 45 % und die Antragstellerin zu 55 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.144,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.

Die Antragstellerin, die bei ihrem Vater lebt, ist die am... 2003 geborene Tochter der Antragsgegnerin. Aus der geschiedenen Ehe der Eltern gingen neben der Antragstellerin noch die am... 2006 geborenen Zwillinge... und... hervor, die bei der Mutter leben.... ist schwerbehindert, er ist erheblich entwicklungsverzögert und sowohl geistig als auch körperlich erheblich beeinträchtigt. Er besucht eine Sonderschule für körperbehinderte Kinder, von der er zu Hause abgeholt und auch dorthin zurückgebracht wird, so dass er pro Woche 31 Stunden betreut ist.... hat den Pflegegrad 5 erhalten und bezieht von seiner Pflegeversicherung Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Höhe von 901 EUR monatlich, das an die Antragsgegnerin als Pflegeperson nach § 19 SGB XI weitergeleitet wird.... und die Antragstellerin besuchen die Regelschule. Die Antragstellerin besucht weiterhin eine Musikschule, für die monatlich 63,90 EUR zu zahlen sind. Außerdem benötigt sie eine Karte für den Schulbus, die monatlich 27 EUR kostet.

Die Antragsgegnerin ist gelernte Schreinerin, in diesem Beruf aber nicht tätig. Sie hat sich zur Zupfinstrumentenbauerin umschulen lassen. Bis Ende Juni 2017 arbeitete sie bei einem Gitarrenbauer in... an zwei Vormittagen in der Woche, jeweils 5 Stunden, zu einem Stundenlohn von 17 EUR. Da der Inhaber des Unternehmens verstarb, wurde der Arbeitsvertrag gekündigt. Sie hat nunmehr eine neue Stelle ab September 2017 bei einem anderen Gitarrenbauer in... gefunden, wo sie einen Arbeitsvertrag über 10 Wochenstunden mit einem Stundenlohn von ebenfalls 17 EUR hat. Die einfache Entfernung zur Arbeitsstelle beträgt 20 km. Für Juli und August 2017 erhält sie Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 362,70 EUR. Bis Februar 2017 arbeitete sie weiterhin freiberuflich in einer Zirkusakademie, an der sie an zwei Nachmittagen Kurse gab und dabei im Jahr 2015 3.600 EUR Gewinn erzielte. Im Laufe des Jahres 2016 wurde diese Tätigkeit auf einen Kurs in der Woche reduziert und schließlich im Februar 2017 beendet.

Der Vater der Antragstellerin ist nichtselbständig beschäftigt. Er hat das während der Ehe gemeinsam bewohnte Haus im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung der Eltern übernommen und bewohnt es nunmehr mit der Antragstellerin. Eine Wohnung in diesem Haus hat er für monatlich 400 EUR vermietet. Er zahlt für... und... monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes, was auch durch Jugendamtsurkunden tituliert ist.

Die Antragsgegnerin erhielt den hälftigen Wert des Hauses als Ausgleichszahlung sowie eine Abfindung von 15.000 EUR im Gegenzug für einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt. Sie hat mit diesen Zahlungen und zusätzlicher Darlehensfinanzierung ein Haus gekauft, renoviert und behindertengerecht umgebaut. Im Kaufvertrag war jedoch vereinbart, dass die Verkäuferin die Räume im Obergeschoss des Hauses noch bis 31. März 2017 für sich nutzen konnte. Die Räume wurden zum 1. April 2017 an die Antragsgegnerin übergeben, die nunmehr das gesamte Haus für sich nutzen kann.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegnerin ab April 2016 zur Zahlung des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes zuzüglich eines Mehrbedarfs von 45,45 EUR zu verpflichten.

Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin ab April 2016 zur Zahlung des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes zuzüglich eines Mehrbedarfs i.H.v. 12 EUR verpflichtet. Es ging dabei davon aus, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, monatlich 120 Stunden zu arbeiten, nachdem... 30 Stunden in der Woche betreut ist. Bei einem so mit einem Stundenlohn von 17 EUR errechneten Einkommen und der Berücksichtigung eines Wohnwerts ihres Hauses und des Pflegegeldes sei sie für den Mindestunterhalt leistungsfähig und könne sogar ihren angemessenen Selbstbehalt wahren. Für den Mehrbedarf hafte sie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern jedoch nicht zur Hälfte, sondern nur in Höhe von 12 EUR monatlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere liegt eine unbedingt eingelegte Beschwerde vor. Zwar hat die Antragsgegnerin mit der Beschwerdeschrift einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und in diesem angegeben, dass sie die Verfahrenskostenhilfe für die „beabsichtigte“ Beschwerde beantragt. Diese Erklärung ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Beschwerde für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bedingt sein soll. Eine an die Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe geknüpfte Einlegung eines Rechtsmittels ist nämlich grundsätzlich unzulässig. Sind jedoch die formalen Anforderungen an die Einlegung des Rechtsmittels erfüllt, kommt in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Rechtsmitteleinlegung eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Einlegung des Rechtsmittels bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt. Eine solche eindeutige Erklärung liegt aufgrund der Gesamtumstände nicht vor. In der gleichzeitig als gesonderten und unterzeichneten Schriftsatz eingelegten Beschwerdeschrift erklärt die Antragsgegnerin ohne Bezugnahme auf den Verfahrenskostenhilfeantrag oder sonstige Einschränkungen, dass sie die Beschwerde einlege. Sie begründet die Beschwerde und stellt einen Antrag. Damit ist in keiner Weise aus der Beschwerdeschrift erkennbar, dass sie nur für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt worden sein soll.

Der nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist daher gegenstandslos.

Die Beschwerde ist insoweit begründet, als die Antragsgegnerin erst ab April 2017 und nur in Höhe von 179 EUR Kindesunterhalt für die Antragstellerin schuldet. Die Antragsgegnerin unterliegt im vorliegenden Fall nicht der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB und ist damit für einen höheren Unterhalt nicht leistungsfähig. Die weitergehende Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Zunächst ist die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht verpflichtet, 120 Stunden im Monat erwerbstätig zu sein. Allerdings kommt sie mit der von ihr ausgeübten Erwerbstätigkeit ihrer Erwerbsverpflichtung auch nicht vollständig nach. Nach Würdigung aller vorgetragener Umstände kann von der Antragsgegnerin, insbesondere im Hinblick auf die Betreuung des pflegebedürftigen Bruders der Antragstellerin..., nur eine Erwerbstätigkeit im Umfang von monatlich 80 Stunden erwartet werden. Zwar ist... durch die Schule in der Woche an 31 Stunden betreut. Diese Zeit vollständig für die Erwerbstätigkeit zu nutzen, wäre jedoch in Anbetracht der in der übrigen Zeit für... zu erbringenden Betreuungsleistungen neben der weiteren Betreuung der Tochter... eine überobligatorische Belastung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren einen Zeitplan ihrer Woche vorgelegt, der zwar aus dem Jahr 2015 stammt, von der Antragstellerin jedoch nicht maßgeblich in Frage gestellt wurde.... wird demnach täglich vor 8.00 Uhr abgeholt und gegen 15.15 Uhr, am Mittwoch und am Freitag bereits um 13.15 Uhr, zurückgebracht. Dienstag und Mittwoch übernachtet er jeweils beim Vater. Für jeden Tag der Woche bereitet die Antragsgegnerin ihm jedoch ein Mittagessen vor. Zwar wird in der Schule eines angeboten.... benötigt aber glutenfreies Essen, was der Koch des Schulessens nicht garantieren konnte. Sie legt auch nachvollziehbar dar, dass... in der Zeit, in der er zu Hause ist, stark betreuungsbedürftig ist. Er trägt Windeln, muss teilweise gefüttert werden und benötigt Hilfen bei vielen alltäglichen Dingen. Letzteres wird sowohl von den von der Antragsgegnerin vorgelegten Berichten der Schule als auch durch den von der Antragstellerin vorgelegten Entwicklungsbericht des Universitätsklinikums Tübingen vom 26. April 2017 bestätigt und ergibt sich auch schon aus dem von der Pflegeversicherung angenommenen Pflegegrad 5, also der Annahme schwerster Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.... kommt nach der Regelschule nach Hause, teilweise auch zum Mittagessen. An den Nachmittagen verbringt die Antragsgegnerin die Zeit mit den Kindern, insbesondere mit Hausaufgaben, Lernen, Wahrnehmung von Terminen und auch Spielen.

Bei der sich so ergebenden Zeit der Betreuung... von 31 Stunden in der Woche ist schon zu berücksichtigen, dass bei dem Weg zur Arbeit von einfach 20 Kilometern ungefähr eine Stunde täglich für die Fahrtzeit zur Verfügung stehen muss, was zwar etwas mehr als die reine Fahrtzeit sein mag, aber auch kleinere Verkehrsbehinderungen berücksichtigt. Bei fünf Arbeitstagen in der Woche könnte die Antragsgegnerin ihre derzeitige Arbeit daher allenfalls auf 26 Stunden in der Woche erweitern. In Anbetracht dessen, dass an den Nachmittagen der erhöhte Betreuungsbedarf für... erfüllt werden muss, erachtet der Senat es allerdings für angemessen, dass die Antragstellerin mindestens einen Vormittag oder täglich mehrere Stunden zur Verfügung hat, an denen sie nicht auch eines der Kinder betreuen muss. Diese Zeit kann auch genutzt werden, um teilweise durch Überstunden die Möglichkeit zu haben, zu anderen Zeiten zusätzliche Tage frei zu nehmen, sei es, um den wiederholten Arztterminen in München oder Tübingen nachzukommen oder weil wegen der erhöhten Krankheitsanfälligkeit... eine Freistellung von der Arbeitstätigkeit nicht anders möglich ist. Diesen Umständen wird die Annahme einer Erwerbsverpflichtung der Antragsgegnerin von monatlich 80 Stunden gerecht.

Die Antragsgegnerin ist aufgrund der Verletzung ihrer Erwerbspflicht so zu behandeln, als wenn sie ihre Tätigkeit beim Gitarrenbauer auf 80 Stunden im Monat ausgeweitet hätte. Für die Zeit ab April 2017 ergibt sich ein für den Kindesunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen in Höhe von 1.478,85 EUR.

Ein höheres Einkommen aus einer anderen Tätigkeit ist nicht zugrundezulegen. Zum einen ist es aus Sicht des Senats fernliegend, dass sie an einer anderen Tätigkeit ein besseres Einkommen erzielen könnte. Zum anderen sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, warum der Wechsel der Arbeitsstelle erforderlich sein sollte, zumindest solange - was hier zu unterstellen ist - die Ausweitung der Tätigkeit beim aktuellen Arbeitgeber möglich ist. Eine Tätigkeit in einer Zirkusakademie ist nur als Nebentätigkeit am Nachmittag oder Abend ersichtlich, die mit einer entsprechenden Reduzierung der Verpflichtung zur Ausübung der Haupttätigkeit verbunden wäre, ohne dass dadurch ein höheres Einkommen gesichert wäre.

Die Antragsgegnerin kann daher ein Monatsbruttoeinkommen von 1.360 EUR erzielen. Die Berechnung des Nettoeinkommens aus dem Vergleichsvorschlag des Senats vom 12. Juli 2017 ist dabei zu korrigieren, weil der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 1,1 % dort nicht berücksichtigt war. Vom Bruttoeinkommen sind daher der Arbeitnehmeranteil der gesetzliche Rentenversicherung mit monatlich 127,16 EUR, der Arbeitslosenversicherung mit monatlich 20,40 EUR, der Krankenversicherung inklusive Zusatzbeitrag mit 114,24 EUR, der Pflegeversicherung mit 17,34 EUR abzuziehen. Bei Lohnsteuerklasse 2 und 1,5 Kinderfreibeträgen ergibt sich ferner eine Lohnsteuer von monatlich 21 EUR, Kirchensteuer ist nicht zu zahlen. Damit errechnet sich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.059,85 EUR. Hiervon ist die zusätzliche Altersvorsorge von monatlich 5 EUR abzusetzen sowie die Kosten der Antragsgegnerin für die Fahrt zur Arbeit. Da die Antragsgegnerin so behandelt wird, als würde sie ihre Arbeitstätigkeit aufstocken, müssen auch die dann notwendigen Fahrtkosten berücksichtigt werden. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin die Arbeitszeit mit vier Arbeitstagen in der Woche erreichen kann, so dass sich bei einer Pauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer die Fahrtkosten auf monatlich 176 EUR belaufen.

Dem Einkommen hinzuzurechnen ist aber der Wohnvorteil des von der Antragsgegnerin bewohnten Hauses. Den Wohnwert des Hauses bewertet der Senat für die Zeit ab April 2017 mit monatlich 1.000 EUR, was ungefähr der ersparten Miete für ein vergleichbares Haus entsprechen dürfte. Zu berücksichtigen sind aber auch die Zins- und Tilgungsleistungen der Antragsgegnerin hierfür in Höhe von monatlich insgesamt 400 EUR. Die Tilgungsleistungen sind in voller Höhe anzurechnen, da sie zur Finanzierung des Wohneigentums gehören, ohne sie also der Wohnwert nicht erzielt werden könnte. Ihr verbleibt somit ein Wohnvorteil von 600 EUR.

Nicht hinzuzurechnen ist jedoch ein Einkommen aus der Abfindungszahlung in Höhe von 15.000 EUR, die sie vom Vater der Antragstellerin für einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt erhalten hat. Diesen Vermögensbetrag hat sie in das Wohnhaus investiert und realisiert somit durch den Wohnwert auch Einkommen. Müsste sie den Betrag - wie die Antragstellerin meint - auf sechs Jahre umgelegt mit monatlich 208,33 EUR als Einkommen verwenden, so hätte sie ein zusätzliches Darlehen zur Erzielung des Wohnwerts aufnehmen müssen, das zu zusätzlicher Belastung durch Zins und Tilgung geführt hätte und bei dem auch Ratenhöhen in gleicher Höhe zu akzeptieren gewesen wären. Der Einsatz der Abfindung für die Hausfinanzierung kann ihr deshalb nicht in einer Weise vorgeworfen werden, dass deshalb fiktives Einkommen zuzurechnen wäre.

Der Antragsgegnerin ist der angemessene Selbstbehalt von 1.300 EUR zu belassen, so dass sie ab April 2017 nur zur Unterhaltszahlung in Höhe von 179 EUR monatlich leistungsfähig ist. Sie unterliegt nicht der verschärften Haftung des § 1603 Abs. 2 BGB, die zur Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt führen würde, weil mit dem Vater der Antragstellerin ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Aus diesem Grund ist gemäß § 13 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB XI auch das Pflegegeld nicht als Einkommen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen.

Auch ein sonst grundsätzlich nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht barunterhaltspflichtiger Elternteil kommt als anderer leistungsfähiger Verwandter im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB in Betracht. Denn der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung gilt nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich günstiger sind als die des anderen Elternteils. Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils kann entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage wäre, während der andere Elternteil neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt leisten könnte, ohne dass dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet würde. In solchen Fällen entfällt aber lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, also die Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht mit dem Einkommen, das den angemessenen Selbstbehalt übersteigt, wird davon nicht berührt. Voraussetzung ist weiter, dass die Barunterhaltspflicht nur des nicht betreuenden Elternteils zu einem finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Vater hat ein unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen von mindestens 2.735,41 EUR.

Zugrundezulegen ist zunächst ein jährliches Bruttoeinkommen von 63.429,96 EUR, wie es in der Abrechnung für Dezember 2016 und auch der Jahreslohnsteuerbescheinigung für 2016 bescheinigt wird. Das dort angegebene steuerfreie Einkommen von 4.309,56 EUR sind die Zuzahlungen des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung. Diese Zahlungen sind daher nicht dem Bruttoeinkommen zuzurechnen, sondern bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zu berücksichtigen. Die gesondert ausgewiesene Jahressonderzahlung von 3.967,93 EUR ist im genannten Gesamtbruttoeinkommen schon enthalten. Damit ergibt sich ein monatliches Bruttoeinkommen von 5.285,83 EUR. Davon abzuziehen sind die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 494,22 EUR, die Arbeitslosenversicherung in Höhe von 79,28 EUR, der unter Berücksichtigung der Zahlungen des Arbeitgebers noch zu tragende Anteil an der privaten Krankenversicherung in Höhe von 378,45 EUR und der privaten Pflegeversicherung in Höhe von 49,79 EUR. Bei Lohnsteuerklasse 2, 1,5 Kinderfreibeträgen ergibt sich ferner eine zu berücksichtigende Lohnsteuer von 1.203 EUR, Solidaritätszuschlag von 46,06 EUR und Kirchensteuer in Höhe von 67 EUR, so dass er ein Nettoeinkommen von monatlich 2.968,01 EUR hat.

Hiervon ist als zusätzliche Altersvorsorge sein Eigenanteil für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes abzuziehen, der sich 2016 im Schnitt auf 13,48 EUR belief. Weitere zusätzliche Altersvorsorge ist aber nicht zu berücksichtigen. Hierfür können nach den Leitlinien der Familiensenate der Oberlandesgerichte in Süddeutschland insgesamt 23 % des Bruttoeinkommens aufgewandt werden, was beim Vater der Antragstellerin 14.588,89 EUR entspricht. Da für die gesetzliche Rentenversicherung aktuell 18,7 %, also 11.861,40 aufgewandt werden und neben seinem Arbeitnehmeranteil auch der Arbeitgeberanteil von 3.432,96 EUR in die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eingezahlt wird, ist dieser Betrag bereits erreicht.

Weiter sind pauschale berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % des sich so ergebenden Einkommens, mithin in Höhe von 147,73 EUR zu berücksichtigen.

Ein Wohnvorteil oder die Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung sind dem Vater nicht zuzurechnen. Der Senat schätzt auch den Wohnwert des Hauses des Vaters auf 1.000 EUR monatlich. Das Haus hat nach den Angaben der Beteiligten zwar eine größere Wohnfläche als das Haus der Antragsgegnerin. Allerdings trägt die Antragstellerin auch erheblichen Renovierungsbedarf vor, weshalb es angemessen scheint, von einem vergleichbaren Wohnwert beider Häuser auszugehen. Diesen Wert realisiert er auch durch tatsächliche Einkünfte in Höhe der Mieteinnahme von 400 EUR monatlich. Allerdings hat der Vater auch monatliche Aufwendungen für die Finanzierung des Hauses, die den übrigen Wohnwert und die Mieteinkünfte übersteigen, denn er zahlt auf den Zins eines Darlehens 78,34 EUR und die Tilgung 470 EUR. Ferner zahlt er auf ein von seinen Eltern gewährtes Darlehen monatlich 333 EUR und er bedient einen „Wohn-Riester“-Bausparvertrag in Höhe von monatlich 163 EUR. Der Bausparvertrag ist zwar als Altersvorsorge staatlich gefördert, er ist aber beim Wohnvorteil zu berücksichtigen, da der Vertrag offensichtlich zur Finanzierung der Übernahme der Immobilie alleine gehört und daher auch notwendig war, um den Wohnwert überhaupt zu erhalten. Die Zahlungen übersteigen damit den Wohnwert des Hauses, wobei es sich hier bei den übersteigenden Zahlungen um Tilgungsleistungen handelt, die nur im Rahmen der oben genannten 23 % des Bruttoeinkommens als Altersvorsorge Berücksichtigung finden können. Dieser Betrag ist aber bereits durch andere Zahlungen erreicht.

Somit errechnet sich ein unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen von 2.806,80 EUR monatlich.

Inwieweit die im Bescheid vom 14. Juni 2017 festgesetzte Einkommensteuernachzahlung für 2015 in Höhe von 856,69 EUR zu berücksichtigen ist, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn selbst wenn diese Zahlung auf ein Jahr umgelegt und mit monatlich 71,39 EUR berücksichtigt würde, ergäben sich keine Änderungen an den folgenden Ergebnissen. Eine Aufklärung, inwieweit der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch Erfolg hat oder inwieweit die Steuernachzahlung, die bei gemeinsamer Veranlagung gegen beide Eltern festgesetzt wurde, überhaupt auf den Vater entfällt, ist daher nicht erforderlich.

Die Antragsgegnerin kann mit ihrem Einkommen von 1.478,85 EUR den vollen Unterhalt für die Antragstellerin nicht leisten, ohne ihren angemessenen Selbstbehalt von 1.300 EUR zu gefährden. Dem Vater der Antragsteller verbliebe jedoch nach Leistung des Unterhalts für alle Kinder selbst bei Berücksichtigung der Einkommensteuernachzahlung ein Einkommen von über 1.600 EUR, so dass er den Unterhalt leisten könnte, ohne seinen angemessenen Selbstbehalt zu gefährden.

Eine Haftung der Antragsgegnerin mit dem notwendigen Selbstbehalt für den Kindesunterhalt würde hier zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht der Eltern führen, denn dann müsste sie den Elementarunterhalt in Höhe von 364 EUR tragen und hätte noch 1.114,85 EUR zur Verfügung. Für den Mehrbedarf, für den sie ohnehin nur mit dem angemessenen Selbstbehalt haftet, müsste zwar der Vater vollständig einstehen. Ihm verblieben dann aber immer noch monatlich 2.041,80 EUR, bei Berücksichtigung der Einkommensteuernachzahlung 1.970,41 EUR. Der so bestehende Einkommensunterschied in Höhe von über 850 EUR stellt ein solches wirtschaftliches Ungleichgewicht dar, dass der Vater hier jedenfalls anteilig für den Kindesunterhalt haften muss. Sofern in der Literatur hierfür Wertgrenzen diskutiert werden, liegen diese bei 500 EUR monatlich. Damit liegt hier jedenfalls ein wirtschaftliches Ungleichgewicht vor.

Somit haftet die Antragsgegnerin nur in Höhe ihres angemessenen Selbstbehalts und ist für den Kindesunterhalt nur in Höhe von 179 EUR leistungsfähig. Den übrigen Unterhalt, sowie sämtlichen Mehrbedarf hat der Vater der Antragstellerin zu tragen.

Das Pflegegeld ist weder für die Leistungsfähigkeit noch für die Frage, ob die Antragsgegnerin gesteigert unterhaltspflichtig ist, zu berücksichtigen. Denn nach § 13 Abs. 6 Satz 1 SGB XI ist es bei der Ermittlung von Unterhaltsverpflichtungen der Antragsgegnerin als Pflegeperson grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur dann vor, wenn ein Fall des § 1603 Abs. 2 BGB vorliegt, die Pflegeperson also der gesteigerten Unterhaltspflicht unterliegt. Ein solcher Fall ist aber, wie oben dargelegt, nicht gegeben.

Bei der Frage, ob der betreuende Elternteil ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB ist, hat das Pflegegeld entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch unberücksichtigt zu bleiben. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des § 13 Abs. 6 SGB XI. Demnach ist das Pflegegeld nicht zu berücksichtigen, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB XI festgestellt wird. Für die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann es schon deshalb nicht herangezogen werden; dadurch würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt. Auch der Zweck des § 13 Abs. 6 SGB XI spricht gegen die Berücksichtigung des Pflegegelds insoweit. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass das Pflegegeld nicht nur dem Pflegebedürftigen selbst, sondern auch der Pflegeperson, die die häusliche Pflege unentgeltlich übernommen hat, möglichst ungeschmälert erhalten bleibt. Mit dem sozialpolitischen Anliegen, die häusliche Pflege zu fördern und die Pflegebereitschaft und -fähigkeit im häuslichen Bereich zu stärken, wäre es nicht vereinbar, einen Teil des Pflegegelds als Vergütung zu bewerten. Die vom Gesetzgeber geregelte Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung des Pflegegeldes in Fällen des § 1603 Abs. 2 BGB dient dazu, der gesteigerten Unterhaltspflicht ein höheres Gewicht als dem sozialpolitischen Zweck des § 13 Abs. 6 SGB XI beizumessen, so dass im Mangelfall das Pflegegeld zur Sicherstellung des Kindesunterhalts herangezogen werden muss. Daraus ergibt sich, dass der Zweck des Gesetzes die Berücksichtigung des Pflegegeldes nicht gebietet, wenn der Kindesunterhalt auch ohne seine Berücksichtigung sichergestellt ist. Das ist hier durch den Vater als anderen unterhaltspflichtigen Verwandten der Fall.

In der Zeit vor April 2017 hatte die Antragsgegnerin nur ein unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von unter 1.300 EUR und war daher für einen Kindesunterhalt auf keinen Fall leistungsfähig. Da sie die Räume im Obergeschoss ihres Hauses erst ab April 2017 nutzen kann, steht ihr erst ab dieser Zeit der volle Wohnwert für das Haus zur Verfügung. Bis dahin erachtet der Senat es für angemessen, die Hälfte des Wohnwerts, mithin die vom Amtsgericht angenommenen 500 EUR monatlich zu berücksichtigen. Bei ansonsten unveränderten Berechnungsgrundlagen ergäbe sich damit ein Einkommen der Antragsgegnerin von 978,85 EUR und damit sogar erheblich unter dem notwendigen Selbstbehalt von 1.080 EUR monatlich. Inwieweit sie ein etwas höheres Einkommen erzielte, weil sie nach ihrem Vortrag im Jahr 2016 geringere Zins- und Tilgungsleistungen erbrachte, muss nicht im Einzelnen aufgeklärt werden. Da in dieser Zeit der Einkommensunterschied zum Vater der Antragstellerin noch erheblich größer war, unterlag sie erst recht nicht der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB und war nicht auf den notwendigen Selbstbehalt beschränkt. Ihr Einkommen lag in jedem Fall unterhalb des angemessenen Selbstbehalts.

In den Monaten Juli und August 2017 ist die Antragsgegnerin zwar arbeitslos und hat ihre bisherige Arbeitsstelle auch - durch den Tod des Arbeitgebers - unverschuldet verloren. Insoweit wäre sie zwar bei Ansatz des Arbeitslosengeldes - auch unter Berücksichtigung des aufgrund der fiktiven Tätigkeit möglichen Arbeitslosengeldes - aufgrund ihres Einkommens in diesen Monaten leistungsunfähig. Der Senat geht aber davon aus, dass sie bei Erfüllung der Erwerbsverpflichtung ebenfalls zum September wieder eine entsprechende Arbeitsstelle gefunden hätte und dass es ihr, nachdem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ungefähr drei Monate nach dem Tod des Arbeitgebers wirksam und mit einer Frist von nahezu zwei Monaten ausgesprochen wurde, möglich und zumutbar ist, den Unterhalt für diese kurze Zeit der Arbeitslosigkeit aus Rücklagen zu finanzieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Gründe, vom Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens abzuweichen, liegen nicht vor. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in erster Instanz ein höherer Unterhalt von der Antragstellerin gefordert war, während sie in zweiter Instanz nur die Entscheidung des Amtsgerichts verteidigte.

Der Verfahrenswert folgt aus § 51 FamGKG.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, der Bundesgerichtshof hat bereits die wesentlichen Grundsätze in den zitierten Entscheidungen klargestellt. Im Übrigen ist weder in Rechtsprechung oder Literatur ein Streit über die Anwendung des § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB XI ersichtlich. Aus den gleichen Gründen ist eine Fortbildung des Rechts nicht erforderlich. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Senat weicht weder von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch von der anderer Oberlandesgerichte ab.

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Kindesunterhalt

Familienrecht: Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs

19.03.2018

Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
Kindesunterhalt

Kindesunterhalt: Kosten für Kinderfrau sind kein Mehrbedarf des Kindes

07.03.2017

Kosten für eine private Kinderfrau begründen regelmäßig keinen Mehrbedarf des Kindes. Sie sind berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils.
Kindesunterhalt

Kindesunterhalt: Keine Befreiung von Barunterhaltspflicht bei Kinderbetreuung im Wechselmodell

29.01.2015

Die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen.
Kindesunterhalt

Referenzen

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

1.
316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.

(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:

1.
bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal,
2.
bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.

(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch

1.
einen zugelassenen Pflegedienst,
2.
eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
3.
eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.

(3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.

(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens

1.
zu Beratungsstandards,
2.
zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie
3.
zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu beschließen. Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.

(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.

(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.

(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.

(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
3.
aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
vor.

(2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches oder der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches zu leisten sind.

(3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege

1.
nach dem Zwölften Buch,
2.
nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
3.
nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.

(3a) (weggefallen)

(4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger,

1.
dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,
2.
dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie
3.
die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.
Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben unberührt und sind zu beachten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind, ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.

(4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. Juli 2019 evaluiert.

(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.

(6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht

1.
in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
3.
aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
vor.

(2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches oder der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches zu leisten sind.

(3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege

1.
nach dem Zwölften Buch,
2.
nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
3.
nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.

(3a) (weggefallen)

(4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger,

1.
dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,
2.
dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie
3.
die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.
Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben unberührt und sind zu beachten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind, ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.

(4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. Juli 2019 evaluiert.

(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.

(6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht

1.
in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
3.
aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
vor.

(2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches oder der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches zu leisten sind.

(3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege

1.
nach dem Zwölften Buch,
2.
nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
3.
nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.

(3a) (weggefallen)

(4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger,

1.
dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,
2.
dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie
3.
die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.
Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben unberührt und sind zu beachten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind, ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.

(4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. Juli 2019 evaluiert.

(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.

(6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht

1.
in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
3.
aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
vor.

(2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches oder der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches zu leisten sind.

(3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege

1.
nach dem Zwölften Buch,
2.
nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
3.
nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.

(3a) (weggefallen)

(4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger,

1.
dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,
2.
dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie
3.
die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.
Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben unberührt und sind zu beachten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind, ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.

(4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. Juli 2019 evaluiert.

(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.

(6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht

1.
in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
3.
aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
vor.

(2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch einschließlich der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches oder der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches zu leisten sind.

(3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege

1.
nach dem Zwölften Buch,
2.
nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
3.
nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.

(3a) (weggefallen)

(4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger,

1.
dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,
2.
dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie
3.
die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.
Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben unberührt und sind zu beachten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind, ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.

(4b) Die Regelungen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und 4a werden bis zum 1. Juli 2019 evaluiert.

(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt; dies gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weitergehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt.

(6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht

1.
in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.