Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. Dez. 2017 - 7 WF 1144/17

published on 04/12/2017 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. Dez. 2017 - 7 WF 1144/17
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 4.8.2017 in den Nummern 1. bis 3. und 5. des Tenors aufgehoben und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.015,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist der Vater des am … geborenen Antragstellers.

Mit Schreiben vom 31.5.2017 beantragte das Jugendamt der Stadt … als Beistand des Antragstellers beim Amtsgericht Nürnberg, den vom Antragsgegner an seinen Sohn zu zahlenden Mindestunterhalt im vereinfachten Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG festzusetzen.

Der Antragsteller hat von der ihm hierzu eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

Mit Beschluss vom 4.8.2017, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, setzte das Amtsgericht den vom Antragsgegner an den Antragsteller ab 1.7.2017 zu zahlenden monatlichen Unterhalt auf 105% des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe, vermindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, somit auf derzeit 317,- €, und den vom Antragsgegner zu zahlenden rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.12.2016 bis 30.6.2017 auf insgesamt 2.211,- € fest. Darüber hinaus wurde bestimmt, dass der Antragsgegner ab 1.4.2019 105% des jeweiligen Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, zu zahlen hat.

Gegen diesen ihm am 10.8.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8.9.2017, eingegangen beim Amtsgericht Nürnberg am selben Tag, Beschwerde eingelegt, mit der er eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend anstrebt, dass der Antrag, ihn zur Zahlung von Unterhalt zu verpflichten, zurückgewiesen wird. Er beantragt ferner die Einstellung der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung. Er begründet seine Beschwerde insbesondere damit, dass der Antragsteller ganz überwiegend in seinem Haushalt lebe und auch von ihm - im Hinblick auf die Schichtarbeit seiner geschiedenen Ehefrau - persönlich betreut werde. Der Antragsteller esse bei ihm zu Abend, verbringe den Abend dort, schlafe in seinem Haushalt, frühstücke mit ihm und gehe von dort aus werktäglich zur Schule. Die Wochenenden verbringe er abwechselnd bei ihm und bei der Mutter. Da der Antragsteller somit seinen überwiegenden Lebensmittelpunkt bei ihm habe, richte sich der Anspruch auf Leistung des Barunterhalts nicht gegen ihn, sondern gegen die Mutter des Antragstellers. Ferner sei er hinsichtlich des Unterhalts auch nicht leistungsfähig. Außerdem habe er in dem Zeitraum 1.12.2016 bis 30.6.2017 monatlich 200 Euro Kindesunterhalt an die Mutter bezahlt.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, weil die vorgebrachten Einwände zum Teil unbegründet und zum Teil unzulässig seien. Der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller im Haushalt des Antragsgegners überwiegend lebe. Dies sei vielmehr unrichtig. Er habe seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Mutter und lebe auch ganz überwiegend dort. Der Antragsgegner vergesse insbesondere zu erwähnen, dass die Mutter nach den Zeiten, in denen sie Spätbzw. Nachtschicht leiste, anschließend ganze 6 Tage frei habe und sich dann um den Antragsteller kümmere. Der Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit sowie der der teilweisen Erfüllung stellten im Beschwerdeverfahren keine gemäß § 256 FamFG zu berücksichtigende Einwendungen dar, weil diese nicht schon vor dem Amtsgericht erhoben worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hält die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für geboten.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet und führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und der Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Insbesondere stützt der Antragsgegner seine Beschwerde auf eine nach § 256 Satz 1 FamFG zulässige Einwendung. Nach dieser Vorschrift können u. a. Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger nach §§ 249 ff. FamFG mit der Beschwerde geltend gemacht werden. Das vereinfachte Verfahren ist nach § 249 Abs. 1 FamFG nur dann statthaft, wenn das minderjährige Kind mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt. Lebt ein Kind im Haushalt eines Elternteils, so erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) und schuldet diesem keine Unterhaltsrente. Es kommt auch in Betracht, dass beide Eltern ihren Unterhalt teilweise durch Pflege und Erziehung leisten. Soweit sie daneben auch noch Barunterhalt schulden, kann dieser nicht im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden (vgl. hierzu Zöller/Lorenz, ZPO, 32. Aufl., § 249 Rn. 3 m.w.N.).

2. Die Einwendung des Antragsgegners gegen die Zulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist auch begründet.

Da die Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§ 65 Abs. 3 FamFG), kann der Antragsgegner die mangelnde Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens im Beschwerdeverfahren rügen, obwohl er im erstinstanzlichen Anhörungsverfahren keine entsprechende Einwendung nach § 252 Abs. 1 FamFG erhoben hatte.

Eine Einwendung gegen die Zulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren ist in der Regel schon dann begründet, wenn der Tatsachenvortrag, auf den sie gestützt wird, schlüssig und damit erheblich ist; eine umfassende Prüfungspflicht des Rechtspflegers einschließlich einer Beweisaufnahme besteht nicht (vgl. Zöller/Lorenz, a.a.O., § 252 Rn. 6 m.w.N.).

Der Antragsgegner hat hier jedenfalls schlüssig und hinreichend substantiiert behauptet, dass sein Sohn auch von ihm selbst in seinem Haushalt umfangreich betreut werde, dort sogar seinen Lebensmittelpunkt habe und er ihm somit Unterhalt durch Pflege und Erziehung im eigenen Haushalt gewähre. Auch wenn der Antragsteller diese Behauptungen bestritten hat, führt somit schon dieser Sachvortrag des Antragsgegners zur Unzulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren. Ob und inwieweit sich die behauptete Betreuung auch hinreichend wird feststellen lassen, ist als Frage der materiellen Begründetheit des Unterhaltsanspruchs ggf. im streitigen Verfahren zu klären.

Werden nach § 256 Satz 1 FamFG begründete Einwendungen im Beschwerdeverfahren erhoben, die die Unzulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens betreffen, ist der Festsetzungsbeschluss aufzuheben (Zöller/Lorenz, a.a.O. § 256 Rn 13) und der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG zurückzuweisen. Es ist nicht nach § 254 FamFG zu verfahren, da diese Vorschrift nur zur Anwendung kommt, wenn Einwendungen nach § 252 Abs. 2 - 4 FamFG geltend gemacht werden, jedoch dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Verfahren, die Unzulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens nach § 252 Abs. 1 FamFG gerügt wird.

Dementsprechend ist die erstinstanzliche Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.

Eine Entscheidung über den Antrag des Antragsgegners auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts erübrigt sich, nachdem der Beschluss aufgehoben wird und damit nicht mehr Grundlage einer Vollstreckung gegen den Antragsgegner sein kann.

III.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 69 Abs. 3, 243 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 Abs. 2 FamFG). Der Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Annotations

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.

(2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.