Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - XII ZB 555/12

bei uns veröffentlicht am29.01.2014
vorgehend
Amtsgericht Pankow, 15 F 787/12, 14.05.2012
Kammergericht, 16 UF 134/12, 10.09.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 555/12
vom
29. Januar 2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aus der Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung zum Bezugsberechtigten für
das Kindergeld ergibt sich für den Antragsteller in der Regel kein über 600 €
hinausgehender Wert des Beschwerdegegenstandes.
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 555/12 - Kammergericht
AG Pankow/Weißensee
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. September 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Wert: 300 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten sind die Eltern zweier minderjähriger Kinder. Sie streiten um die Bezugsberechtigung für das Kindergeld, das derzeit an die Mutter (Antragsgegnerin ) ausgezahlt wird.
2
Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters (Antragsteller), ihn mit Wirkung ab 1. September 2003 zum Berechtigten für die Auszahlung des Kindergelds zu bestimmen, zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

3
Die nach § 70 Abs. 1 FamFG aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 414/13 - FamRZ 2014, 109) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht (§ 61 Abs. 1 FamFG). Es handele sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die den Unterhaltssachen zugeordnet sei, jedoch keine Familienstreitsache darstelle. Für diese habe der Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG (a.F.) den niedrigsten (Fest-)Wert von 300 € festgelegt. Der vorliegende Fall biete keinen Anlass, aus Gründen der Billigkeit einen höheren Wert anzunehmen. Es gehe lediglich um die Empfangsberechtigung und nicht um Mittel, die der Empfänger sich wirtschaftlich selbst zuordnen dürfte.
5
2. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
6
a) Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG ist gemäß § 58 FamFG grundsätzlich statthaft (OLG Celle FamRZ 2012, 1963). Das Verfahren ist nach § 231 Abs. 2 FamFG Unterhaltssache, die aber keine Familienstreitsache darstellt (§ 112 Nr. 1 FamFG), sondern ein - vermögensrechtliches - Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
7
Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde indessen nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Ist dies nicht der Fall, ist die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG nur bei Zulassung durch das Gericht des ersten Rechtszuges statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist dabei derjenige Teil der Beschwer, dessen Beseitigung mit der Beschwerde erstrebt wird (Musielak/ Borth FamFG 4. Aufl. § 61 Rn. 2 mwN).
8
Im Fall der Zurückweisung eines Gesuchs um Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld kommt es demnach auf die mit der Zurückweisung verbundene Beschwer des Antragstellers an, die mit dessen Interesse an einer antragsgemäß erlassenen Entscheidung übereinstimmt.
9
b) Soweit die Beschwer vom Beschwerdegericht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG bemessen worden ist, kann dem jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Denn die Vorschrift legt den Wert lediglich für die Bemessung der Gerichtsgebühren fest. Dem muss die Beschwer durch die angefochtene Entscheidung nicht entsprechen (vgl. OLG Jena FamRZ 2013, 1413, 1414). Die Beschwer bestimmt sich vielmehr nach dem Interesse des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten und kann auch über dem Gebührenwert liegen.
10
Das Beschwerdegericht ist indessen im Ergebnis dennoch zutreffend davon ausgegangen, dass ein 600 € übersteigendes Interesse des Antragstellers hier nicht gegeben ist. Mit dem Antrag erstrebt dieser seine Bestimmung zum Bezugsberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG. § 64 EStG bestimmt, dass das Kindergeld an nur einen Berechtigten ausgezahlt wird. Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und enthält keine Festlegung, welchem Elternteil das Kindergeld zusteht. Dies ist vielmehr Aufgabe des zivilrechtlichen Kindergeldausgleichs zwischen den Eltern, der bei minderjährigen Kindern in der Regel durch Anrechnung auf den Barbedarf des Kindes bewirkt wird (§ 1612 b Abs. 1 BGB). Bezieht - wie regelmäßig - der Elternteil das Kindergeld, in dessen Obhut sich das Kind befindet (Obhutsprinzip; § 64 Abs. 1 Satz 1 EStG), so kommt dem anderen Elternteil das hälftige Kindergeld dadurch zugute, dass dieser in entsprechender Höhe vom Kindesunterhalt entlastet wird.
11
c) Da es - wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat - somit bei der Bestimmung des Bezugsberechtigten vorwiegend um die Modalitäten der Auszahlung und Verrechnung des Kindergelds geht, nicht aber um die Frage, wem dieses zusteht, kann nicht auf den vom Antragsteller erstrebten Auszahlungsbetrag abgestellt werden. Vielmehr bedarf ein die Mindestbeschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG erreichendes Interesse des Antragstellers besonderer Darlegung (vgl. Prütting/Helms/Bömelburg FamFG 3. Aufl. § 231 Rn. 61 mwN).
12
Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe ergeben ein solches nicht. Indem die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass nur durch die Änderung des Bezugsberechtigten eine kontrollierte Verrechnung des Kindergelds mit Unterhaltsansprüchen möglich sei, hat sie noch keine besondere wirtschaftliche Bedeutung der Bestimmung des Bezugsberechtigten aufgezeigt. Soweit damit Streitfragen zur Bemessung des Unterhalts angesprochen sind, sind diese im Unterhaltsstreitverfahren zu klären. Für die Prüfung, in wessen Obhut sich das Kind befindet, ist die Familienkasse zuständig. Diese Voraussetzung ist demzufolge im Streitfall im finanzgerichtlichen Verfahren zu überprüfen (vgl. OLG Celle FamRZ 2012, 1963, 1965 mwN). Die familiengerichtliche Bestimmung des Bezugsberechtigten ersetzt daher nur die Bestimmung durch die Eltern, wenn zwar beide Eltern bezugsberechtigt sind, sich aber nicht über die Auszahlung einigen können. Das steht neben der generell geringen Bewertung des Streits durch den Gesetzgeber hinsichtlich des Gebührenwerts auch mit der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller und auch mit der begrenzten Bindungswirkung einer solchen Entscheidung (vgl. FG München EFG 2008, 1464) im Einklang. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsteller eine bis 2003 rückwirkende Bestimmung geltend macht.
13
Daraus, dass die Kinder, wie die Rechtsbeschwerde anführt, bei Bestimmung des Antragstellers als Kindergeldberechtigter länger für Krankheitskosten beihilfeberechtigt wären und im Fall seines Ablebens eine Halbwaisenrente erhalten würden, kann sich von vornherein kein eigenes - unmittelbares - Interesse des Antragstellers ergeben.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 14.05.2012 - 15 F 787/12 -
Kammergericht, Entscheidung vom 10.09.2012 - 16 UF 134/12 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 112 Familienstreitsachen


Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 231 Unterhaltssachen


(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die1.die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,2.die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,3.die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchsbetreffen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2013 - XII ZB 414/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 414/13 vom 13. November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Ger
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - XII ZB 555/12.

Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Juli 2013 - III B 149/12

bei uns veröffentlicht am 08.07.2013

Gründe 1 Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsor

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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 414/13
vom
13. November 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das
Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung
der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss
keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt.
BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 414/13 - OLG Frankfurt am Main
AG Michelstadt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Familiensenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 8. Dezember 2012 die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 8. Januar 2013 zugestellt worden. Am 28. Februar 2013 hat der Antragsgegner gegen die im Verbund ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten worden sei und die Beschwerde gleichzeitig als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
3
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (und des Beschwerdegerichts ) ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
4
Die sich aus § 117 FamFG ergebenden Modifikationen und Ergänzungen des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 58 ff. FamFG gelten nur für Ehesachen und Familienstreitsachen, nicht aber für - wie hier - Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daran ändert der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) entschieden worden ist. Die Scheidungssache und die einzelnen Folgesachen bleiben auch im Fall der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Verbund in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig (vgl. Keidel /Weber FamFG 17. Aufl. § 137 Rn. 3). Für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als Folgesachen Teil einer Verbundentscheidung sein können (Versorgungsausgleichssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und die in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Kindschaftssachen), gelten im Beschwerdeverfahren deshalb allein die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG - gegebenenfalls in Verbindung mit den Spezialvorschriften für diese Verfahren in den entsprechenden Abschnitten im zweiten Buch des FamFG - ohne die ausschließlich für die Anfechtung des Scheidungsausspruches und die Streitfolgesachen maßgeblichen Verweisungen des § 117 FamFG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung (klarstellend Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 117 Rn. 9).
5
2. Die Zulässigkeitsprüfung richtet sich im vorliegenden Fall somit nicht nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Hat das Beschwerdegericht im Anschluss an diese Prüfung eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, beurteilt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung allein nach § 70 Abs. 1 FamFG, so dass die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Zulassung gegeben ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 40/13 - FamRZ 2013, 1569 Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach (hier richtig:) §§ 17 ff. FamFG versagt worden ist (vgl. MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 70 Rn. 38).
6
3. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine von dem Beschwerdegericht erteilte - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16). Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, Entscheidung vom 05.12.2012 - 42 F 681/10 S -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.05.2013 - 6 UF 69/13 -

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

1.
die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
2.
die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
3.
die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen.

(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.