Familienrecht: Schenkungsversprechen – Eine Morgengabe ist nach deutschem Recht nicht einklagbar

erstmalig veröffentlicht: 10.08.2019, letzte Fassung: 19.10.2022
Zusammenfassung des Autors

Das Versprechen einer Pilgerreise nach Mekka im Rahmen einer islamischen Hochzeitszeremonie ist ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen. Es ist gerichtlich nicht einklagbar, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist und die Vereinbarung nicht von einem ausländischen Hintergrund geprägt wird. Selbst wenn deutsches Recht anzuwenden wäre, müsste das Versprechen notariell beurkundet werden 

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. im Fall einer Frau, die von ihrem geschiedenen Mann verlangte, dass er eine Pilgerreise nach Mekka bezahlt. Die Eheleute sind beide islamischen Glaubens und wohnen in Deutschland. Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner libyscher Staatsangehöriger. Bei ihrer Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus vor einem Iman unterzeichneten die beiden 2006 ein Schriftstück, überschrieben mit “Akt der Eheschließung“. Der dort vorgedruckte Passus „Mitgift Deckung:“ weist die handschriftliche Eintragung „Pilgerfahrt“ aus. Zu diesem Eintrag kam es nach Angaben der Frau, da der Iman sie darauf hingewiesen hatte, dass eine Ehe ohne Morgengabe nach islamischem Ritus nicht wirksam geschlossen werden könne. Nach der islamischen Hochzeitszeremonie heirateten die Beteiligten auch standesamtlich. Die Ehe ist seit 2017 rechtskräftig geschieden.

Die Frau hatte mit ihrer Forderung keinen Erfolg. Nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts sei hier deutsches Sachrecht anzuwenden, stellt das OLG klar. Die Beteiligten hätten zwar keine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Ihr „gewöhnlicher Aufenthalt“ liege aber in Deutschland – dies auch während der Ehezeit. Das Braut- bzw. Morgengabeversprechen sei bei einem nicht prägenden ausländischen Hintergrund – wie hier – nach deutschem Sachrecht jedoch gerichtlich nicht einklagbar. Das deutsche Recht kenne das Institut der Morgengabe nicht. Inhaltlich passe es nicht in die Kategorien des deutschen Familienrechts. Die Vereinbarung sei „auf kulturelles und religiöses Brauchtum“ der dem Islam angehörigen Ehegatten zurückzuführen. „Die Trennung von Staat und Religion rechtfertigt in diesen Fällen ohne prägenden Auslandsbezug, dass der staatliche Durchsetzungszwang nicht für derartige Vereinbarungen zur Verfügung steht“, stellt das OLG fest. Es handelte sich um eine sogenannte Naturalobligation, d.h. eine Leistungsverpflichtung, die nicht mit rechtlichen Zwangsmitteln einseitig durchsetzbar sei.

Ergänzend weist das OLG darauf hin, dass das Versprechen – selbst wenn es gerichtlich durchsetzbar wäre – formunwirksam wäre. Eine Morgengabeverpflichtung diene zumindest auch der Versorgung der Braut und sei regelmäßig bis zur Rechtskraft der Scheidung gestundet. Für eine zentrale nacheheliche vermögensrechtliche Vereinbarung sowie für Schenkungen sehe das deutsche Recht die notarielle Beurkundung vor. Ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen bedürfe deshalb der notariellen Form.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen; dort ist ein Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bereits eingegangen.

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 26.04.2019 – 8 UF 192/17 – entschieden:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 02.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 01.11.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.500,- Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten, sie deutsche, er libyscher Staatsangehöriger, beide islamischen Glaubens und wohnhaft in Deutschland, streiten darum, ob die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Bezahlung einer Pilgerreise nach Mekka hat.

Anlässlich einer Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus vor einem Imam des Islamischen Kulturvereins L. e.V. in L. unterzeichneten die Beteiligten am 25.03.2006 ein mit „Akt der Eheschließung“ überschriebenes Schriftstück, in dem der Passus „Mitgift Deckung: Pilgerfahrt“ enthalten ist, wobei „Mitgift Deckung:“ vorgedruckt ist und „Pilgerfahrt“ handschriftlich eingefügt wurde. Auf das Schriftstück, Bl. 13 d. A., wird im Übrigen Bezug genommen.

Die Antragstellerin wollte nach eigenen Angaben anlässlich der islamischen Eheschließung eigentlich nichts von dem Antragsgegner haben, wünschte sich nach dem Hinweis des Imams, dass eine Eheschließung ohne Morgengabe nach islamischem Ritus unwirksam sei, dann aber eine Pilgerreise, weil sie zuvor zum Islam übergetreten war und eine solche Pilgerfahrt muslimischen Glaubensangehörigen zur Aufgabe gemacht werde. Daraufhin wurde das Wort „Pilgerfahrt“ in das Schriftstück vom 25.03.2006 eingefügt.

Der Antragsgegner ging nach eigenen Angaben davon aus, dass die Pilgerreise nur während der Ehe gemeinsam durchgeführt würde, wenn die - bei beiden Beteiligten stets und auch derzeit - knappen finanziellen Mittel dafür ausreichen würden.

Die standesamtliche Eheschließung der Beteiligten erfolgte nach der islamischen Hochzeitszeremonie. Die Beteiligten sind seit dem 18.01.2017 rechtskräftig geschieden.

Die Antragstellerin meint, dass eine Morgengabe vereinbart worden sei und sie aus dem Schriftstück vom 25.03.2006 einen Anspruch auf den Gegenwert einer Pilgerreise nach Mekka habe, welchen sie unter Vorlage von Reiseangeboten für Frauen unter Begleitung eines männlichen Reiseleiters auf  3.500,- Euro bezifferte.

Sie beantragte erstinstanzlich zunächst, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin die Kosten für eine Pilgerfahrt von 3.500,- Euro zu zahlen. Nach Rücknahme dieses Antrags beantragte sie zuletzt, dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin eine Pilgerfahrt nach Mekka zu bezahlen.

Der Antragsgegner beantragte Zurückweisung des Antrags.

Er meint, dass sich aus dem Schriftstück eine solche Verpflichtung nicht ergäbe, die Vereinbarung weder verbindlich noch formwirksam sei und eine solche Reise - wenn überhaupt - nur während der Ehe gemeinsam bei Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen angedacht war.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Das Amtsgericht ging davon aus, dass es an einer Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile fehle .

Die Entscheidung wurde der Antragstellerin am 03.11.2017 zugestellt.

Auf den am 01.12.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde hat der Senat der Antragstellerin mit Beschluss vom 20.06.2018 Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde bewilligt. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 28.06.2018 zugestellt.

Mit der am 09.07.2018 beim Amtsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 24.07.2018 begründeten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin eine Pilgerfahrt nach Mekka zu bezahlen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Beschluss des Senats vom 25.02.2019 wurde der Antragstellerin Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist bewilligt. Zugleich wurde das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG angeordnet, Frist zur Einreichung von Schriftsätzen sowie ein Verkündungstermin bestimmt.

Die Beteiligten wiederholen in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die nach Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zulässige Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, ist in der Sache unbegründet.

Ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen stellt nach vorzugswürdiger Ansicht eine gerichtlich nicht einklagbare Naturalobligation dar. Ein solches Versprechen bedarf der notariellen Form, welche vorliegend nicht eingehalten ist, weshalb die Vereinbarung formnichtig ist. Schließlich ist der gestellte Antrag unbestimmt.

Auf die Erklärung der Beteiligten vom 25.03.2006 ist deutsches Sachrecht anzuwenden.

Aufgrund der libyschen Staatsangehörigkeit des Antragsgegners liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor, so dass das Braut- bzw. Morgengabeversprechen nach deutschem Internationalem Privatrecht zu qualifizieren ist. Dafür ist das deutsche IPR zum Zeitpunkt der Erklärung der Beteiligten maßgeblich, also die Art. 14 ff. EGBGB in der am 25.03.2006 gültigen Fassung.

Die Qualifikation von Braut- bzw. Morgengabeversprechen erfolgt nach Ansicht des BGH, der sich der Senat anschließt, nach den allgemeinen Wirkungen der Ehe als Auffangvorschrift, weil sich regelmäßig  kein anderer Schwerpunkt eines solchen Versprechens finden lässt, auf welches eine speziellere Anknüpfung etwa unterhaltsrechtlich, versorgungsausgleichrechtlich, güterrechtlich oder schuldrechtlich besser passen würde.

Vorliegend haben die Beteiligten - auf Hinweis des Imams zu den Folgen für die Eheschließung bei Nichtvereinbarung einer Morgengabe - anlässlich einer muslimischen Eheschließungszeremonie eine Vereinbarung getroffen, wonach zur Deckung der Mitgift eine Pilgerfahrt zu leisten ist. Dabei waren sich die Beteiligten dahingehend einig, dass mit der Pilgerfahrt eine Pilgerfahrt nach Mekka gemeint war. Dies ergibt sich aus den Erklärungen der Beteiligten im Rahmen der amtsgerichtlichen Anhörung, wonach die Antragstellerin sich diese Pilgerfahrt wünschte, weil diese eine Pflicht eines jeden Muslims sei und der Antragsgegner davon ausging, dass man dieser Pflicht eines jeden Muslims gemeinsam während der Ehezeit nachgehen würde. Eine islamische Glaubenspflicht ist aber nur die Hadsch, die Pilgerreise nach Mekka als fünfte Säule des Islams. Sie waren sich auch dahingehend einig, dass Empfängerin der Hadsch die Antragstellerin sein sollte, weil das Eheversprechen nach den Angaben des Imams nur wirksam sei, wenn der zukünftige Ehemann der zukünftigen Ehefrau gegenüber ein Morgengabeversprechen tätige.

Diese Erklärung der Beteiligten hat keinen speziellen Anknüpfungspunkt im Unterhaltsrecht, im Güterrecht, im Versorgungsausgleichsrecht oder im allgemeinen Schuldrecht.

Gegen eine ausschließlich unterhaltsrechtliche Qualifikation  spricht, dass die Vereinbarung dem Wortlaut nach nicht auf einen  Geldbetrag lautet und auch eine Bedürftigkeit der Ehefrau nicht verlangt. Gegen eine güterrechtliche Qualifikation  spricht, dass die Verpflichtung keinen Güterstand begründet oder einen bestehenden Güterstand ändert. Eine schuldvertragliche Qualifikation  ließe unberücksichtigt, dass die Morgengabe zwar in der Regel, aber nicht notwendig auf einer vertraglichen Grundlage beruht. Auch eine versorgungsrechtliche Anknüpfung, die danach differenziert, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf die Morgengabe erhoben wird , berücksichtigt nicht, dass der Anspruch auf die Morgengabe mit der Eheschließung entsteht und, auch falls er gestundet wird, seinen Charakter dadurch nicht wandelt.

Daher ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. deutsches Sachrecht anzuwenden, weil beide Beteiligte zwar keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben oder hatten, aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und während der Ehe zuletzt hatten.

Anders als das Amtsgericht meint, haben sich die Beteiligten auch über die wesentlichen Vertragsbestandteile gemäß §§ 145, 147 BGB geeinigt. Dafür sind die beiderseitigen Erklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Eine Hadsch ist in islamischen Rechtsordnungen als Braut- bzw. Morgengabe  grundsätzlich möglich . Dabei sind nach den ausländischen Rechtsordnungen die Auslegungsregeln, auch bei Gattungsbestimmungen, großzügig . Aus dem Wortlaut der vorliegenden Vereinbarung vor dem Hintergrund einer islamischen Hochzeitszeremonie mit der Hadsch als fünfter Säule des Islam ergibt sich, dass mit Mitgift eine Morgengabe gemeint war, mit Pilgerfahrt die Hadsch nach Mekka und dass Zuwendungsempfängerin die Braut sein sollte, da eine Morgengabe stets der Absicherung der Braut dienen soll. Auch wenn in der Vereinbarung kein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurde und die Pilgerreise nicht näher spezifiziert wurde, greift insoweit dispositives Recht. Die Leistung kann in der Regel sofort verlangt werden , bei mehreren Möglichkeiten der Durchführung einer Reise  ist im Zweifel eine Reise mittlerer Art und Güte geschuldet . Da der religiöse Teil der Pilgerfahrt traditionell 7 Tage dauert , ist auch die Dauer der Reise den Umständen nach bestimmt.

Es bestand auch ein Rechtsbindungswille der Beteiligten. Weil der Imam die Beteiligten auf die Unwirksamkeit einer Eheschließung nach islamischem Ritus ohne Morgengabeversprechen hingewiesen hat und beide Beteiligte als gläubige Muslime eine wirksame Eheschließung nach islamischem Ritus wollten, hatten die Beteiligten den entsprechenden Willen, dass ihr Verhalten eine rechtsgeschäftlich verbindliche Geltung hat . Zwar hatten sich die Beteiligten vor der islamischen Eheschließungszeremonie keine Gedanken über eine Verpflichtung des Ehemannes gemacht und erst die Angabe des islamischen Geistlichen, dass ein islamisches Eheversprechen ohne Morgengabe unwirksam sei, war Anlass und Auslöser für die schriftliche Niederlegung. Jedoch haben die Beteiligten das Schriftstück beide unterschrieben  und waren sich nach Angaben beider Beteiligter auch darüber einig, dass der Antragsgegner die Pilgerreise an die Antragstellerin leisten sollte.

Das Braut- bzw. Morgengabeversprechen bei nicht prägend ausländischem Hintergrund und anzuwendendem deutschen Sachrecht stellt nach vorzugswürdiger Ansicht jedoch eine gerichtlich nicht einklagbare Naturalobligation dar.

Das deutsche Recht kennt das Institut des Braut- bzw. Morgengabeversprechens nicht; inhaltlich passt es nicht in die Kategorien des deutschen Familienrechts.

Wenn und soweit ausländisches Recht anwendbar ist, ist dort regelmäßig das Braut- bzw. Morgengabeversprechen anerkannt und rechtlich ausgestaltet; insoweit gebietet das IPR, die Bedeutung der Morgengabe unter Berücksichtigung der ihr zugrunde liegenden ausländischen Rechtsvorstellungen Rechnung zu tragen.

Wird eine Braut- bzw. Morgengabe aber in Deutschland anlässlich von längere Zeit hier lebenden  Beteiligten im Rahmen von religiösen Eheschließungen vereinbart, prägt der ausländische Hintergrund die Vereinbarung nicht, sondern dann ist eine solche Vereinbarung auf kulturelles und religiöses Brauchtum der dem Islam angehörigen Ehegatten zurückzuführen.

Die Trennung von Staat und Religion rechtfertigt in diesen Fällen ohne prägenden Auslandsbezug, weil die Morgengabe als Institut nicht mit dem Grundverständnis der Ehe in der modernen Gesellschaft übereinstimmt, dass der staatliche Durchsetzungszwang nicht für derartige Vereinbarungen zur Verfügung steht.

Daher stellt eine solche Vereinbarung eine Naturalobligation dar, also ein schuldrechtliches Leistungspflichtverhältnis, das mit rechtlichen Zwangsmitteln einseitig nicht durchsetzbar ist.

Mithin fehlt der Vereinbarung der Beteiligten als Naturalobligation die rechtliche Durchsetzbarkeit.

36Selbst wenn man - wie die bisherige übrige Rechtslehre und Rechtsprechung - diesem Ansatz nicht folgen will, ist die Vereinbarung formnichtig gemäß § 125 S. 1 BGB, §§ 1585 c S. 2 BGB, § 7 Abs. 1 VersAusglG, §§ 1378 Abs. 3 S. 2, 1408 Abs. 1, 1410 BGB, 518 BGB.

Eine Braut- bzw. Morgengabeverpflichtung kann aus der Sicht des deutschen Rechts Berührungspunkte mit dem ehelichen bzw. nachehelichen Unterhaltsrecht, dem Ehegüterrecht, dem Scheidungs- und dem Erbrecht sowie dem Schuldrecht aufweisen. Der Anspruch auf die Morgengabe entsteht regelmäßig mit der Eheschließung und ist in der Regel gestundet bis zur Scheidung bzw. bis zum Tod.

Das deutsche Recht kennt das Braut- bzw. Morgengabeversprechen nicht, so dass mit der Vereinbarung einer Morgengabe vom positiven Gesetzesrecht mit seinem Schutz- und Leitbildcharakter abgewichen wird. Für die zentralen nachehelichen vermögensrechtlichen Vereinbarungen der Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung sieht das geltende deutsche Recht als Formvorschrift die notarielle Beurkundung vor, so für den nachehelichen Unterhalt, § 1585 c S. 2 BGB, den Versorgungsausgleich, § 7 Abs. 1 VersAusglG, und den Zugewinnausgleich, §§ 1378 Abs. 3 S. 2, 1408 Abs. 1, 1410 BGB. Auch für die Gültigkeit eines Vertrags, durch die eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung erforderlich, § 518 Abs. 1 S. 1 BGB.

Auch wenn eine Braut- bzw. Morgengabeverpflichtung schwerpunktmäßig weder allein unterhaltsrechtlich noch allein versorgungsausgleichs-, zugewinnrechtlich oder schuldrechtlich qualifiziert werden kann , beinhaltet eine solche Verpflichtung, die zumindest auch der Versorgung der Braut dienen soll und regelmäßig bis zur Rechtskraft der Scheidung gestundet ist, Ansätze dieser dem deutschen Recht bekannten Rechtsinstitute. Dies gilt auch hinsichtlich der Nähe zur Schenkung im vorliegenden Fall, weil die Vereinbarung vor  Eheschließung getroffen wurde. Auch besteht der Beratungsbedarf und die Warnfunktion, welche durch die gesetzlich vorgesehene notarielle Form erfüllt werden, jedenfalls dann, wenn die Morgengabe über eine unmittelbar erfüllte  Zuwendung bei der Trauung  hinausgeht.

Dem kann insbesondere nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, dass im deutschen Recht grundsätzlich Formfreiheit gelte , weil dies für eine Vereinbarung über die Änderung der wesentlichen gesetzlichen Scheidungsfolgen vor Rechtskraft der Scheidung und für ein Schenkungsversprechen gerade nicht gilt, vgl. oben.

Daher bedarf ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen der notariellen Form.

Schließlich war der gestellte Antrag auch unbestimmt, weshalb aus diesem weiteren Grund die Beschwerde zurückzuweisen ist.

43Gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss im gerichtlichen Verfahren ein bestimmter Antrag gestellt werden. Wenn die Bezifferung ausnahmsweise nicht möglich ist, kann ein Feststellungsantrag zulässig sein .

Vorliegend hat die Antragstellerin den Antrag gestellt, dem Antragsgegner aufzugeben, eine Pilgerfahrt nach Mekka zu bezahlen.

Dies ist - wie aus dem Wort „bezahlen“ ersichtlich - ein Zahlungsantrag. Dem Zahlbetrag nach nicht näher bestimmte Zahlungsanträge sind grundsätzlich unzulässig; ausnahmsweise zulässig kann ein unbezifferter Zahlungsantrag nur dann sein, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO bzw. vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist . Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb der Antrag unzulässig ist.

Der Antrag konnte auch nicht in einen Zahlungsantrag umgedeutet werden, weil die Antragstellerin zunächst einen Zahlungsantrag auf Zahlung von 3.500,- Euro gestellt hatte und diesen Antrag sodann - auf Einwand des Antragsgegners mit dessen Zustimmung - zurückgenommen hat.

Daher war die Beschwerde aus drei voneinander unabhängigen Gründe:n  als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40, 42 Abs. 1 FamGKG.

Da die Frage der Formbedürftigkeit einer Braut- bzw. Morgengabevereinbarung, für deren Zustandekommen deutsches Sachrecht gilt, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist , die Sache aber grundsätzliche Bedeutung hat, war die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen.

 

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.