Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 31 Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung

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Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer Inhaltsverzeichnis

Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.

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published on 26/01/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zu einer Geldzahlung für die Deckung seines Unterkunftsbedarfs während seines Zivildienstes.
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