Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 41 Anträge und Beschwerden

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 41 Anträge und Beschwerden
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Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer Inhaltsverzeichnis

(1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zum Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht offen. Außerdem hat jeder Dienstleistende das Recht, sich unmittelbar an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst zu wenden. Wegen des Vorbringens einer Beschwerde nach Satz 1 oder Satz 3 darf der Dienstleistende nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die Leitung der Dienststelle, kann sie bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes, richtet sie sich gegen die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes, kann sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unmittelbar eingereicht werden.

(3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.

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published on 11/05/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 258/99 Verkündet am: 11. Mai 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja -------------
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