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§ 25cAmtlich · § 5 UrhG

Staatsbürgerliche Rechte

Zeitreise: 22.12.2025‹ § 25b§ 26 ›

Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.

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