Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend

1.
das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass
a)
in § 14a Absatz 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle sowie in § 14c Absatz 1 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und
b)
an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt;
2.
das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle tritt.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Grundwehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes gleich.

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Arbeitsrecht: Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - betriebliche Altersversorgung

17.12.2010

Der Ausschluss von Erziehungsurlaubszeiten von der Anwartschaftssteigerung stellt weder nach primärem europäischem Gemeinschaftsrecht noch nach deutschem Verfassungsrecht eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 24 Dauer des Zivildienstes


(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 14c Freiwilliges Jahr


(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz verpflichtet haben, d

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 14a Entwicklungsdienst


(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des

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Landesarbeitsgericht München Urteil, 13. Okt. 2015 - 6 Sa 577/14

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 3. Juni 2014 - 21 Ca 10270/13 - wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wert des Streitgegenstandes € 58.493,-

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Mai 2014 - 7 AZR 456/12

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. März 2012 - 1 Sa 65/11 - wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2010 - 4 S 156/09

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Dezember 2008 - 5 K 1190/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Apr. 2010 - 3 AZR 370/08

bei uns veröffentlicht am 20.04.2010

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 25. März 2008 - 2 Sa 469/07 - wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2009 - 9 K 2349/07

bei uns veröffentlicht am 29.01.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. März 2008 - 4 S 67/06

bei uns veröffentlicht am 06.03.2008

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2005 - 7 K 981/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

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