Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 7 Tauglichkeit
Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 7 Tauglichkeit
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Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer Inhaltsverzeichnis
Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.
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published on 26/02/2009 00:00
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag des...
published on 11/03/2008 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt
Gründe
1
Der gemäß §
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