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§ 52Amtlich · § 5 UrhG

Eigenmächtige Abwesenheit

Zeitreise: 22.12.2025

Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

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