Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
(1) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 und vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes 339,80 Euro beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist.
(2) § 109 Absatz 2 Nummer 2 1. Buchstabe a ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 und vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes 28,40 Euro, 2. Buchstabe c ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 und vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes 28,40 Euro beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist.
(3) § 109 Absatz 2 Nummer 3 1. Buchstabe b ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 und vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes 206,90 Euro, 2. Buchstabe e ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 und vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes 391,00 Euro beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist.
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