Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 87 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet

Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 87 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
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Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes Inhaltsverzeichnis

(1) Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) Im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 des Gesetzes hat der Antragsteller, ausgenommen im Versandhandel, dem Antrag einen Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes beizufügen. In den Fällen, in denen keine Eingangsmeldung abgegeben wurde, kann ein Ersatznachweis nach § 38g Absatz 2 als hinreichender Nachweis anerkannt werden. In den Fällen des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen.

(4) In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes hat der Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzuweisen.

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(1) Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten, dürfen nicht mit anderen Energieerzeugnissen gemischt sowie nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, es sei denn, die Vermischung erfolgt
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 18.05.2017 00:00

Tatbestand I. Die Klägerin betreibt an mehreren Standorten Biomasseheizkraftwerke. Den erzeugten Strom speist sie in das öffentliche Netz ein, die anfallende Wärme wird als Prozess- oder Fernwärme verkauft. Darüber hinaus be
published on 18.05.2017 00:00

Tatbestand I. Die Klägerin stellt …geräte her. Im Streitjahr (2009) bezog sie von einem Versorger versteuerten Strom; die ihr in Rechnung gestellte ermäßigte Stromsteuer, welche der Versorger entrichtete, betrug insgesamt
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(1) Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten, dürfen nicht mit anderen Energieerzeugnissen gemischt sowie nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, es sei denn, die Vermischung erfolgt zu den in §...