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§ 109Amtlich · § 5 UrhG

Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen

Zeitreise: 25.09.2026

(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Benzin entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden.

(2) Die Steuer beträgt, 1. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist, | | a) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes | 15,30 EUR, | | --- | --- | --- | --- | | | b) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes | 184,10 EUR, | | | c) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes | 199,40 EUR, | | | d) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes | 184,10 EUR; | 2. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist, | | a) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes | 168,80 EUR, | | --- | --- | --- | --- | | | b) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes | 184,10 EUR, | | | c) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes | 168,80 EUR; | 3. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist, | | a) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes | 51,20 EUR, | | --- | --- | --- | --- | | | b) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes | 66,50 EUR, | | | c) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes | 66,50 EUR, | | | d) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes | 235,30 EUR, | | | e) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes | 250,60 EUR, | | | f) | für 1 000 l Energieerzeugnisse nach§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes | 235,30 EUR. |

(3) (weggefallen)

(4) Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeugnisse mischt. Dieser hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 5 und 6 des Gesetzes sinngemäß.

(5) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 mischen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei Wochen vorher schriftlich anzumelden. § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 13 und 15 Absatz 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß.

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